[imc-presse] PM des RAV_Keine Kündigungen in der Corona-Krise!

RAV e.V. gs at rav.de
Fri Mar 20 13:50:06 CET 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei und hier folgend eine PM des RAV zum Thema Mietkündigungen in
Zeiten von COVID-19 mit der Bitte um Berücksichtigung in Ihren Medien.

Die PM ist auch von unserer Webseite
<https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/keine-kuendigungen-in-der-corona-krise/eb73f9bbd24a585532d7abe4b4b17cec/>aufrufbar.

Mit freundlichen Grüßen

Sigrid v. Klinggräff

RAV-Geschäftsstelle

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*Keine Kündigungen in der Corona-Krise!*

In Folge der Corona-Krise verlieren derzeit viele Menschen ihre Arbeit
und damit ihr Einkommen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann sie ihre
Mieten nicht mehr zahlen können. Es drohen massenhaft Kündigungen von
Mietverhältnissen und der Verlust von Wohnraum.
Das muss verhindert werden!
Daher ist es nötig, den Kündigungsschutz für diese Fälle zu verbessern
und Menschen vor einer Zwangsräumung zu schützen.

1. *Kündigung wegen Zahlungsverzug*

Nach aktueller Rechtslage verlieren Mieter*innen ihre Wohnung, wenn sie
ihre Miete nicht mehr zahlen können. Eine Nachzahlung der Rückstände
(Schonfristzahlung) kann zwar eine fristlose Kündigung heilen, die
gleichzeitige fristgerechte Kündigung wird aber hierdurch nicht
abgewendet. Zudem übernehmen die Sozialleistungsbehörden die
Mietrückstände nur dann, wenn die Vermietenden im Falle der Nachzahlung
ausdrücklich auf die Rechte aus der Kündigung verzichten. Diese
Erklärung wurde in der Vergangenheit in vielen Fällen nicht abgegeben,
so dass die Mieter*innen ihre Wohnung verloren haben. Damit laufen die
Schutzsysteme letztlich leer. Dies wird noch dadurch verschärft, dass
für eine ordentliche Kündigung schon Mietrückstände von wenig mehr als
einer Monatsmiete reichen und auch eine nicht gezahlte Mieterhöhung
selbst dann zur Kündigung führen kann, wenn sich die Vertragsparteien
noch darüber streiten.

*Wir fordern daher:*

  * Die Schonfristzahlung muss jede Kündigung wegen Zahlungsverzuges
    heilen, auch die fristgerechte.
  * Jede Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus einer Mieterhöhung ist
    unzulässig, solange die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung nicht
    gerichtlich geklärt ist.
  * Eine Kündigung wegen Mietrückständen ist erst zulässig, wen diese
    zwei Monatsmieten übersteigen. Für die Dauer von mindestens zwei
    Jahren sollten Mietrückstände nur dann für eine Kündigung
    herangezogen werden können, wenn sie vier Monatsmieten übersteigen.

»/Zugleich müssen die Sozialleistungsbehörden verpflichtet werden, im
Falle der Bedürftigkeit Mietrückstände zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit immer zu übernehmen. Derzeit steht dies noch im Ermessen
von Jobcentern und Grundsicherungsämtern/«, so Rechtsanwalt und
RAV-Mitglied Henrik Solf.

Die Ermessensvorschriften in § 22 SGB II und § 36 SGB XII sind insofern
abzuändern. Es muss ein Anspruch auf Übernahme der Zahlungsrückstände
normiert werden.

*2. Zwangsräumung*

Gleichzeitig ist es wichtig, Menschen vor drohender Obdachlosigkeit zu
schützen.
Die Länder sollten ihre Polizeigesetze so ändern, dass die
Ordnungsbehörden Menschen in akuten Fällen in die Wohnung
(wieder-)einweisen können, die aufgrund eines Räumungsurteils von
Zwangsräumung und Obdachlosigkeit bedroht sind.

»/Außerdem sollten Räumungen während der Corona-Krise schlicht untersagt
werden. Nehmen wir uns ein Beispiel an unserem Nachbarland: In
Frankreich gilt seit langem ein Verbot einer Zwangsräumung in den
Wintermonaten, um Mieterinnen und Mieter vor gesundheitlichen Gefahren
zu schützen/«, so Rechtsanwalt Benjamin Raabe vom AK Mietrecht im RAV.

*Kontakt:*
RA'in Carola Handwerg, Tel. 030-47 05 51 83
RA Benjamin Raabe, Tel. 030-780 96 66 20

 

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