[imc-presse] Presseerklärung zum Ergebnis des In-Camera-Verfahren

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Sun Feb 3 17:41:22 CET 2013


Liebe Presse,

unten eine Presseerklärung des Arbeitskreis Spitzelklage zum VGH-Beschluss
zum In-Camera-Verfahren.

schöne Grüße
Alex für den AK Spitzelklage


Presseerklärung des Arbeitskreises Spitzelklage:

VGH unterstützt weitgehend die staatliche Blockadepolitik

Am 14. Januar 2013 ging das so genannte In-camera-Verfahren* zu Ende, mit
dem die Betroffenen des Heidelberger Spitzeleinsatzes des Jahres 2010 die
komplette Freigabe aller Akten erreichen wollten. Auch das
Verwaltungsgericht Karlsruhe, das im Rahmen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage über die Rechtmäßigkeit der
Repressionsmaßnahme befinden soll, hatte sich über die Vorenthaltung
weiter Teile der Prozessunterlagen beschwert, da es eine juristische
Prüfung des Sachverhalts unter diesen Umständen für kaum möglich hielt. Ob
die Sperrung mehrerer hundert Seiten sowie die umfangreiche Schwärzung der
verbliebenen Akten rechtmäßig ist, sollte nun in dem unter Ausschluss der
Öffentlichkeit stattfindenden In-camera-Verfahren beim 14. Senat des
baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) geklärt werden.

Allerdings stellten die in dem Geheimverfahren tätigen Richter am
Mannheimer VGH nur in Bezug auf einen geringen Teil der unter Verschluss
gehaltenen Unterlagen fest, dass „die Verweigerung der Aktenvorlage durch
das beklagte Land rechtswidrig ist“. Bei den wenigen vom VGH beanstandeten
Seiten handelt es sich zum einen um wenige Deckblätter der
Einsatzanordnung der Heidelberger Polizeidirektion, auf der die Namen der
vier Ziel- und Kontaktpersonen vermerkt sind.

Die zweite Unterlagensammlung, deren teilweise Freigabe der VGH fordert,
ist die behördeninterne Kommunikation nach der Enttarnung des eingesetzten
LKA-Beamten Simon Bromma. Dabei stellt es der Gerichtsbeschluss den
Polizeibehörden anheim, so genannte geheimhaltungsbedürftige Passagen nach
Gutdünken unkenntlich zu machen.

Die komplette Sperrung der 14 Einsatzberichte Brommas sowie die
umfangreichen Schwärzungen in den den KlägerInnen bisher vorliegenden
polizeilichen Einsatzanordnungen werden vom VGH allerdings für zulässig
erklärt.

Mit seinem Urteil stellt sich das oberste Verwaltungsgericht in
Baden-Württemberg hinter die staatliche Blockadepolitik, mit der die
Aufklärung des Spitzelskandals nun auch auf juristischer Ebene sabotiert
werden soll.

Wir verlangen weiterhin die vollständige und ungehinderte Aufklärung des
Spitzeleinsatzes.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Arbeitskreis Spitzelklage | ak-spitzelklage at riseup.net |
http://spitzelklage.blogsport.de
Pressekontakt: M. Dandl (0162 9154917)

Heidelberg, 03.02.2013


*»Ein In-camera-Verfahren (lat. in camera für in der Kammer, also
„geheim“) ist nach hier geltendem Recht ein besonderes Zwischenverfahren
im Verwaltungsprozess, in dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit im
Gerichtsverfahren erheblicher Informationen überprüft wird. Dabei lässt
sich das Gericht (in unserem Falle der VGH) Informationen (Unterlagen,
Akten usw.) vorlegen, die weder der Öffentlichkeit noch den Beteiligten
der Streitsache bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden. Die
entscheidungserheblichen Informationen sind dann nur für die Augen des
Gerichts bestimmt und verbleiben also „in der Kammer“. Im Ergebnis des
In-camera-Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde (in unserem Falle
die oberste Dienstaufsichtsbehörde aller Polizeidienststellen, das
Innenministerium unter Reinhold Gall) die Unterlagen zu Recht geheim
halten darf.«




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