[imc-presse] PM § 129 b Verfahren gegen Kurden

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Wed Oct 17 14:22:42 CEST 2012


*Pressemitteilung*

*Bündnis Freiheit für Ali Ihsan*


 Am Montag, den 13. August hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das
Verfahren gegen den kurdischen Politiker und Aktivisten Ali Ihsan Kitay
begonnen. Die Bundesanwaltschaft (BAW) wirft dem 47 jährigen Kurden vor,
dass er als Kader der PKK in den Jahren 2007 und 2008 die Region Hamburg
geleitet haben soll. Straftaten in Deutschland werden ihm wie auch weiteren
5 gemäß § 129 b StGB angeklagten Kurden nicht vorgeworfen. Das Verfahren
ist bis Ende Dezember auf mehr als 30 Prozesstage terminiert.


 *Der 14. Prozesstag – Völkerrecht oder politische Willkür?*


 Am 14. Prozesstag stellte die Verteidigung des kurdischen Politikers drei
Anträge.



   1.

   Das Gericht soll einen sachverständigen Gutachter zur Erläuterung
   völkerrechtlicher Aspekte sowie zur Erörterung des Widerstandsrechts der
   kurdischen Bewegung und der PKK hinzuziehen. Dem Völkerrecht zufolge ist
   der Widerstand der PKK im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung
   gegen anhaltendes Unrecht, Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und
   systematischer Polizei- und Militärgewalt gegen die kurdische Bevölkerung
   legitim – und nicht als Terrorismus zu werten. Dem humanitären Völkerrecht
   (dem 1, Zusatzabkommen zur Genfer Konvention ZB 1 aus dem Jahr 1977)
   zufolge genießen die Guerilla der PKK einen Combatantenstatus. Die Guerilla
   der PKK habe militärische Strukturen und vertrete einen großen Teil der
   kurdischen Bevölkerung in der Türkei. Das heißt, dass deren militärische
   Aktionen im Rahmen des lang anhaltenden Konflikts auch als solche und nicht
   als Straftat zu werten sind, so die Verteidigung.


 Durch die koloniale Grenzziehung im Jahr 1916 sei den KurdInnen das
völkerrechtlich garantierte Recht auf Selbstbestimmung weitgehend entzogen
worden. Im Vertrag von Sevres 1921 hat die Türkei der kurdischen
Bevölkerung noch das Entscheidungsrecht über eine Autonomie eingeräumt,
dieses wurde ihr jedoch durch den Vertrag von Lausanne 1924 entzogen. Die
PKK begreift ihr Handeln als Widerstand gegen die Nichtanerkennung des
Selbstbestimmungsrechts und nimmt immer wieder positiv Bezug auf die UN
Konventionen. Mit dem Konzept des „Demokratischen Kornföderalismus“, der
Gründung des Demokratischen Gesellschaftskongresses DTK 2008 in der Türkei
und den Volksräten 2012 in Syrien, habe die kurdische Bewegung Strukturen
zur Umsetzung einer Autonomie – ähnlich wie in Schottland oder im Nordirak
– ohne Angriff auf die Souveränität der jeweiligen Staaten geschaffen.


 Die notwendige Abwägung dieser völkerrechtlichen Aspekte, hätten weder der
Bundesgerichtshof BGH bei seiner Entscheidung über die Ermächtigung zur
Verfolgung gemäß § 129 b, noch die Bundesanwaltschaft (BAW) in der
Anklagebegründung und weiteren Eingaben an das OLG Hamburg berücksichtigt –
bzw. juristisch korrekt gesehen und dargestellt. Der BGH habe u.a. ein
Urteil von 1965 zur Begründung der Verfolgung gemäß § 129 b herangezogen.
Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings das Völkerrecht den Combatantenstatus
nicht gekannt – dieser wurde erst mit dem Aufkeimen der
Befreiungsbewegungen 1977 etabliert (s.o.). Die BRD hat das entsprechende
Zusatzprotokoll im Jahr 1991 ratifiziert.


 Militärische Gefechte dürfen zudem nicht als Anschläge gewertet werden,
wie die BAW dies tut, deren gesamte Interpretation völkerrechtswidrig ist.
Bewaffnete Aktionen der PKK müssten u.a. auch im Zusammenhang mit den
Kriegsverbrechen der türkischen Armee gesehen werden, da sie in vielen
Fällen als Reaktion darauf durchgeführt wurden. Die BAW habe in ihren
Wertungen und der Einschätzung, die PKK begehe hauptsächlich Anschläge und
fordere noch immer einen eigenen Staat, mehr die eigene politische Meinung
vertreten, als eine juristische Auffassung mit Realitätsbezug. Oft seien
die Ausführungen der BAW schlicht faktisch falsch.


 Eine eigentliche Entscheidung über die Legitimität des Widerstands der PKK
obliege ohnehin nur dem Bundesverfassungsgericht.


 Als mögliche Gutachter wurden von der Verteidigung der Völkerrechtler
Prof. Dr. Norman Paech sowie Prof. Michael Bode benannt.



   1.

   Das Gericht solle das Waffenstillstandsabkommen der PKK aus dem Jahr
   1999 und eine Erklärung des Europaparlaments von 1993 im Prozess
   berücksichtigen, um das Ursache-Wirkungsverhältnis der legitimen
   Selbstverteidigung der PKK und die Umorientierung der Organisation - vom
   Ziel der Erlangung eines eigenen Staates zum Ziel der Entwicklung von
   autonomen Regionen im Rahmen des „Demokratischen Konföderalismus“ innerhalb
   der Türkei nachvollziehen zu können. Von 1999 bis 2004 (und bis heute immer
   wieder) hatte die PKK einen Waffenstillstand eingehalten. Dem
   Waffenstillstand von 1999 waren 1 ½ jährige Gespräche zwischen dem
   türkischen Militär und Abdullah Öcalan vorausgegangen. Der Waffenstillstand
   war eine der Forderungen zur Fortsetzung des Dialogs und vermeintlichen
   Einleitung eines Friedensprozesses. Die türkische Regierung und Armee
   betrieben jedoch weiterhin den militärischen Konflikt.


 Das europäische Parlament hatte die Türkei schon 1993 aufgefordert endlich
die Menschenrechte einzuhalten, Folter zu bekämpfen und einen Dialog mit
der PKK über eine friedlich Lösung der kurdischen Frage zu suchen.
Schockiert hat sich das Parlament über Kriegsverbrechen der türkischen
Armee geäußert, zitierte die Verteidigung.



   1.

   Das Gericht soll eine sachverständige Gutachterin zur anhaltenden und
   wieder zunehmenden systematischen Folterpraxis in der Türkei hinzuziehen.


 Seit mehr als 30 Jahren wird in der Türkei systematisch gefoltert. Die
Täter bleiben bis heute straflos. Detailliert legten die AnwältInnen
Kitays, Conny Ganten Lange und Carsten Gericke, anhand von ca. 100
Einzelfällen, die anhaltende systematische Folterpraxis türkischer
Sicherheitskräfte dar. Diese hat sich lediglich in den angewandten Methoden
verändert – heutzutage werden meist Methoden bevorzugt, die keine
sichtbaren Spuren hinterlassen. Zudem wird zunehmend auch außerhalb von
Polizeistationen und ohne folgende Festnahmen oder Dokumentation der
Festnahmen gefoltert.


 Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen werden systematisch gegen
Männer, Frauen und Kinder – insbesondere gegen KurdInnen und kurdische
AktivistInnen – angewandt, um Geständnisse zu erpressen und Menschen zu
bedrohen. Die türkischen Gerichte verurteilen zumeist anhand dieser
erfolterten Geständnisse. Die TäterInnen bleiben zu 99% straflos, da eine
Vetternwirtschaft zwischen Sicherheitskräften, Staatsanwaltschaften und den
Gerichten besteht. Diese Tatsachen werden gleichsam in Berichten von
Amnesty International, den Menschenrechtsvereinen IHD und TIHV,
Gerichtsurteilen deutscher Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte,
Erklärungen der Europäischen Kommission und Zeitungsberichten beschrieben
und kritisiert.


 Die unterschiedlichen Methoden der Folter, Schläge, Falaka,
Hodenquetschen, sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, Augenverbinden,
psychische Folter, Schlafentzug, Scheinhinrichtungen bis hin zu
extralegalen Hinrichtungen wurden in den ca. 100 Einzelbeispielen aus den
letzten 10 Jahren deutlich, die die Verteidigung anhand der Berichte,
Artikel und Anzeigen zitierte. In extra dafür eigerichteten Zentren werden
die „Folterer“ dazu ausgebildet, war den Berichten zu entnehmen. Die
Systematik der Folter wird dabei genauso unisono kritisiert, wie die
Straflosigkeit der Täter. Auch Kinder und Jugendliche werden in den letzten
Jahren immer häufiger gefoltert. So z.b. im Verlauf und nach einer Vielzahl
von Demonstrationen oder auch im Gefängnis von Pozanti – in dem mehr als 20
Kinder über einen langen Zeitraum systematisch von Wärtern und erwachsenen
Gefangenen misshandelt und vergewaltigt wurden. Zitiert wurde auch
Ministerpräsident Erdogan, der in einem Interview behauptete, dass in der
Türkei nicht mehr gefoltert werde. Selbst der Menschenrechtsbeauftragte der
türkischen Regierung erkennt dagegen die anhaltende Folter in der Türkei
als Problem.


 U.a. Amnesty International, die türkischen Menschenrechtsvereine IHD und
TIHV, Human Rights Wacht, die Oberverwaltungsgerichte sowie die Europäische
Kommission kritisieren dagegen, dass Folter in den letzten Jahren erneut
zugenommen hat und juristische Reformen zur Verhinderung von Folter und
Menschenrechtsverletzungen entweder nicht eingehalten – oder revidiert
wurden.


 Seit 2009 wurden zudem immer mehr Menschen, insbesondere von
Sondereinheiten der Polizei und Jandarma – oft auch im Rahmen von Razzien
oder Demonstrationen – zu Tode gefoltert. Darunter mehrere Mitglieder der
DTP/BDP, Zeitungsausträger und der 17 jährige Ibrahim Atabay, der in Van
Caldiran gemeinsam mit zwei weiteren Jugendlichen im Jahr 2009, nach einer
Razzia in einem Dorf, mehrere Stunden von Sondereinheiten in einer Schlucht
gefoltert und dann durch mehrere Schüsse getötete wurde.


 Als Sachverständige zu diesem Thema benannte die Verteidigung Anke D.
Schnur, die bereits als Gutachterin für Amnesty International und eine
Vielzahl von Oberverwaltungs-gerichten tätig war.


 Das Bündnis Freiheit für Ali Ihsan fordert – dem Prozessverlauf
entsprechend – die sofortige Freilassung von Ali Ihsan Kitay.
Verantwortlich für Leid und Unrecht sind nicht diejenigen, die wie Ali
Ihsan Kitay und die 5 weiteren von § 129 b Verfahren betroffenen KurdInnen,
die Menschenrechte verteidigen, sondern vielmehr die Folterer und
Kriegstreiber, die seit Jahren eine friedliche Lösung der kurdischen Frage
verhindern.


 *Freiheit für Ali Ihsan Kitay und alle politischen Gefangenen!*

*Frieden in Kurdistan!*




 *Pressemitteilung*

*Bündnis Freiheit für Ali Ihsan*


 *Zeuge des BKA fern der Realität – TAK und PKK, SPD und CDU, Birnen und
Äpfel - alles das Gleiche? Beweise dafür gibt es nicht!*


 *Der 15. Prozesstag im § 129 b Verfahren gegen den kurdischen Aktivisten
Ali Ihsan Kitay*


 Am 12 Oktober, dem 15. Prozesstag, wurde der Beamte des Bundeskriminalamts
(BKA), Herr S. als Zeuge befragt. Er versuchte das Konstrukt zu belegen,
dass die Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) eine Unterorgansiation der PKK
wären. Im Verlauf der Befragung stellte sich heraus dass diese, auch von
der Bundesanwaltschaft (BAW) in der Anklage formulierte Behauptung fern der
Realität ist – und hauptsächlich auf politischem Wunschdenken der BAW und
des BKA beruht.


 Der Leiter der Ermittlungen zur TAK, Herr S., äußerte zunächst, dass für
die Behauptung der Anklage – die TAK sei eine Unterorganisation der PKK –
keine Beweise existieren, sondern „nur Indizien die darauf schließen lassen
könnten“. Er sehe zum Beispiel als Indiz, dass auch Jugendliche sich Apos
(Abdullah Öcalans) Falken genannt hätten. Die Tatsache, dass die Worte
Freiheit und Falken in vielen Namen türkischer Organisationen vorkommen,
habe er nicht recherchiert. Sein Auftrag wäre lediglich gewesen die
Bekennerschreiben der TAK zu sammeln. Das hätte er hauptsächlich im
Internet sowie der Zeitung Özgür Politika getan. „Die Informationen habe
ich nicht mit Artikeln oder Dokumenten aus der Türkei abgeglichen“, so Herr
S.. Mehr als 66 Anschläge hätte er gezählt. Ob die TAK die Anschläge auch
begangen hat – oder ob diese real stattgefunden haben – „lässt sich von
hier aus nicht so genau sagen“, so der Beamte.


 Die Verteidiger Ali Ihsan Kitays fassten die Dokumente zur TAK aus den
Akten zusammen: „Die TAK kritsierte die PKK in ihrer Gründungserklärung und
immer wieder als zu pazifistisch, warf ihr eine kapitulierende Haltung und
Kollaboration vor und distanzierte sich von ihr. Die PKK distanzierte sich
allgemein und insbesondere nach Anschlägen der TAK von deren Praxis.
Anschläge bei denen in Kauf genommen wird, dass auch Zivilpersonen verletzt
oder getötet werden, und Selbstmordattentate entsprechen nicht dem Vorgehen
der PKK, so die Organisation in ihren Stellungnahmen“. „Das ist wohl
richtig so“, musste der BKA Beamte eingestehen.


 Ein Indiz wären die Äußerungen des PKK Aussteigers, H. Sakirkaya, der
behauptet, die TAK sei auf Initiative der PKK als Unterorganisation mit dem
Ziel der Destabilisierung der Türkei und der Durchführung von Anschlägen im
Westen des Landes gegründet worden. Sakirkaya widerspricht sich auf der
Homepage seiner politischen Kleinstgruppierung ständig selbst, legte die
Verteidigung anhand von Beispielen dar. Bei näherer Recherche wird
deutlich, dass dieser politische „Kronzeuge“ seit Jahren versucht, ohne
politische Basis und ohne Erfolg mit allen Mitteln und in großer Verwirrung
als Gegenmodell zur kurdischen Bewegung anerkannt zu werden. „Wir haben
nicht recherchiert wer die Homepage betreibt oder ob Sakirkaya, um sich
selbst zu entlasten, Behauptungen aufstellt. Er hat sich wahrscheinlich
gemeinsam mit Osman Öcalan und weiteren Personen im Streit von der PKK
getrennt“, so der Zeuge des BKA. Ob diese Gruppe oder Sakirkaya Absprachen
mit der türkischen Regierung oder Sicherheitskräften getroffen habe, wisse
er nicht. „Beim BKA gehen wir von Sakirkayas Glaubwürdigkeit aus“. Aufgrund
welcher Fakten die Glaubwürdigkeit „ermittelt“ bzw. gedeutet wurde, konnte
der Zeuge nicht sagen.


 Auch über die Ausrichtung der Zeitung Hürriyet (der einzigen Zeitung aus
der Türkei, die das BKA in Bezug auf einen vermeintlichen Anschlag
berücksichtigte) oder den Geheimdienst JITEM (der in Bekennerschreiben der
TAK kritisiert wurde) könne er nichts sagen. Der vermeintliche Experte hat
ebenfalls keine Recherchen zur Positionierung der Guerilla der PKK, den
Volksverteidigungskräften HPG, gegenüber der TAK angestellt. „Die HPG ist
ja was ganz anderes als die TAK, dazu habe ich nicht recherchiert,“ sagte
der BKAler. Viele weitere Detailfragen konnte er ebenfalls nicht
beantworten.


 Die Verteidigung hielt dem Beamten seine eigenen Aktenvermerke und
Zeitungsausschnitte vor. In der überwiegenden Anzahl der Fälle war daraus
(z.b. dem Handelsblatt und Spiegel Online) ersichtlich, dass vom BKA als
Anschläge und „Sabotageakte“ eingestufte Vorfälle, u.a. nicht
herbeigeführte Explosionen von Gasflaschen, Verschleißschäden in der
Elektrik des Istanbuler Flughafens oder Unfälle mit Brandfolge waren.
Türkische Behörden hatten das bestätigt, türkische Zeitungen entsprechende
Richtigstellungen publiziert. Die TAK hatte sich lediglich zu
vermeintlichen Anschlägen bekannt, die keine waren. Ob die Echtheit der
Bekennerschreiben verifiziert wurde und in den Bekennerschreiben
„Täterwissen“ zu finden sei, wollte Rechtsanwalt Carsten Gericke wissen.
„Das haben wir nicht überprüft“, antwortete der BKA Beamte. Warum er eine
Gasexplosion in einem Kiosk als Bombenanschlag und weitere offensichtliche
„Unfälle“ als Anschläge oder Sabotageakte der TAK gewertet habe, obwohl ihm
gegenteilige Informationen vorlagen, wollte die Verteidigung wissen. Er
wisse das nicht mehr so genau, von hier aus könne man das ja nicht wirklich
bewerten, flüchtete Herr S.


 ExpertInnen von Konfliktforschungsinstituten und Islamwissenschaftler sind
der Ansicht, dass die PKK sich in einem lang anhaltenden militärischen und
völkerrechtlich legitimen Konflikt mit der türkischen Armee befindet - und
keine Aktionen gegen die Zivilbevölkerung durchführt. So wertet z.b. das
Heidelberger Konfliktforschungsinstitut die Auseinandersetzungen zwischen
türkischen Regeirungen und der PKK als einen der intensivsten nicht
zwischen Staaten geführten militärischen Konflikte.


 Der leitende Ermittler des BKA zur TAK, Herr S. hat ungenau recherchiert,
sich oft selbst widersprochen und ohne jeglichen Beweis sowie ohne Analyse
der Rahmenbedingungen und Zusammenhänge behauptet, dass die TAK eine
Unterorganisation der PKK sei. „Auf Grundlage der vermeintlichen Indizien
zu behaupten, die TAK wäre eine Unterorganisation der PKK, ist genauso
absurd wie zu behaupten, die SPD wäre eine Unterorganisation der CDU oder
Birnen wären eine Sorte Äpfel“, kritisiert das Bündnis Freiheit für Ali
Ihsan die ungenaue und politisch motivierte herangehensweise der BAW und
des BKA. „Völkerrechtlich legitimer Widerstand gegen gravier-ende
Menschenrechtsverletzungen und anhaltendes Unrecht, soll auf diese Weise
plumpe Weise – als in eine gerechte und heile Welt einbrechenden Terror –
dargestellt werden.


 Dass im Prozess gegen Ali Ihsan Kitay, der in der Türkei über Jahre
inhaftiert und mehrfach schwer gefoltert wurde, ein auf schlechter
Recherche beruhendes, absurdes Konstrukt und nicht die völkerrechtlichen
Aspekte diskutiert werden, ist humanistisch und juristisch gesehen ein
unwürdiges Schauspiel“, so das Bündnis.


 *Freiheit für alle Ali Ihsan Kitay und alle politischen Gefangenen!*

*Frieden in Kurdistan!*


 Weitere Informationen unter: www.freealiihsan.tk
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