[imc-presse] Offener Brief an Innensenatorin Spranger: Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen
gs at rav.de
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Tue Jun 2 09:24:32 CEST 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Medienvertreter*innen,
der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) hat sich
soeben mit einem Offenen Brief an die Berliner Innensenatorin Iris
Spranger gewendet, um seiner tiefen Besorgnis über die Praxis der
Rücknahme von Einbürgerungen wegen im Nachhinein zur Kenntnis erlangter
/social media posts/ Ausdruck zu verleihen. Menschen allein wegen ihrer
Meinungsäußerungen die verliehene Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen
ist aus Sicht des RAV in mehrfacher Hinsicht rechtsstaatlich nicht haltbar.
*Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als
unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen.
Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV betont: *„/Wenn der bloße
Verdacht einer unliebsamen politischen Haltung – abgeleitet aus
Social-Media-Posts – ausreichen können soll, um einem Menschen, der seit
vielen Jahren in Deutschland lebt, die Staatsangehörigkeit zu entziehen
und ihn in die Staatenlosigkeit zu stürzen, dann ist das kein
Rechtsstaat mehr, der diesen Namen verdient. Das ist politische
Einschüchterung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts./“
*
*Sie finden den Brief auch online:
https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/ruecknahme-der-einbuergerung-von-abdallah-a-ausbuergerung-als-unverhaeltnismaessige-sanktion-fuer-meinungsaeusserungen-1268
Wir bitten um Beachtung und Veröffentlichung des Offenen Briefes mit
Ihren Möglichkeiten.**
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid v. Klinggräff
im Auftrag des RAV-Vorstands
********************
*Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als
unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen *
**Offener Brief an Iris Spranger, Senatorin für Inneres und Sport in
Berlin, Berlin, 02.06.2026
Sehr geehrte Frau Innensenatorin Spranger,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) wendet
sich mit diesem offenen Brief an Sie, um seiner tiefen Besorgnis über
die Praxis der Rücknahme von Einbürgerungen wegen im Nachhinein zur
Kenntnis erlangter social media posts Ausdruck zu verleihen. Menschen
allein wegen ihrer Meinungsäußerungen die verliehene Staatsbürgerschaft
wieder zu entziehen ist aus Sicht des RAV in mehrfacher Hinsicht
rechtsstaatlich nicht haltbar.
*I. Die Anwendung von § 35 StAG auf §§ 10 und 11 StAG: Ein rechtlich
problematischer Mechanismus*
Die Berliner Behörden stützen die Rücknahme der Einbürgerung auf § 35
des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), der eine Rücknahme wegen
"vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben" ermöglicht. Dabei
soll es darum gehen, sich im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt zu haben – in einem
bekannt gewordenen Fall konkret zu dem seit der Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts 2024 in § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG verankerten
Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und
zum Schutz jüdischen Lebens.
Diese Konstruktion ist aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich. Das
Bekenntnis nach § 10 StAG ist bewusst weit und deutungsoffen formuliert.
Es eröffnet Behörden erheblichen Spielraum, um politische Äußerungen –
insbesondere im hochgradig aufgeladenen Kontext des
israelisch-palästinensischen Konflikts – im Nachhinein als Ausdruck
einer Haltung zu interpretieren, die dem Bekenntnisinhalt widerspreche.
Die Darlegungslast dreht sich dabei in einer rechtsstaatlich
fragwürdigen Weise um: Nicht die Behörde muss beweisen, dass der
Betroffene zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine bestimmte Haltung hatte –
sie leitet diese Haltung im Nachhinein aus Social-Media-Posts ab, ohne
dass irgendein Gericht die Äußerungen als rechtswidrig eingestuft hätte.
Dies schafft einen Mechanismus, der in der Praxis dazu geeignet ist,
politische Meinungsäußerungen von Eingebürgerten mit dem schärfsten
denkbaren Mittel zu sanktionieren: dem Entzug der Staatsangehörigkeit.
Der RAV hält diese Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10
Abs. 1 Nr. 1a StAG für verfassungsrechtlich höchst problematisch und
ruft den Berliner Senat auf, diesen Weg nicht weiterzugehen.
„/Wenn der bloße Verdacht einer unliebsamen politischen Haltung –
abgeleitet aus Social-Media-Posts – ausreichen können soll, um einem
Menschen, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, die
Staatsangehörigkeit zu entziehen und ihn in die Staatenlosigkeit zu
stürzen, dann ist das kein Rechtsstaat mehr, der diesen Namen verdient.
Das ist politische Einschüchterung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts./“
Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV e.V.
*II. Die Ausbürgerung für Meinungsäußerungen schafft Staatsbürger
zweiter Klasse*
Der RAV kritisiert nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern auch die
ihm zugrunde liegende Rechtslage und deren Anwendungspraxis
grundsätzlich. Die Möglichkeit, eine Einbürgerung wegen vermeintlich
unvereinbarer Meinungsäußerungen zurückzunehmen, schafft faktisch zwei
Klassen von Staatsangehörigen in Deutschland.
Wer als Deutsche*r geboren wurde, genießt uneingeschränkten
Grundrechtsschutz – auch und gerade für kontroverse, unangenehme, ja
selbst für anstößige politische Äußerungen. Dies ist der Kern des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG; Neonazis, die sich wegen
Volksverhetzung strafbar machen, können nicht ausgebürgert werden. Für
eingebürgerte Deutsche hingegen wird dieser Schutz durch eine
zehnjährige Rücknahmemöglichkeit faktisch unter Vorbehalt gestellt. Wer
sich einbürgern lässt, lebt de facto ein Jahrzehnt lang in der
Ungewissheit, ob eine politische Äußerung zum Verlust der
Staatsangehörigkeit führen kann. Diese "Staatsangehörigkeit auf Probe"
ist mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes aus unserer Sicht
unvereinbar.
Besonders besorgniserregend ist die abschreckende Wirkung ("chilling
effect"), die von solchen Verfahren ausgeht. Bereits jetzt berichten
Beobachterinnen und Beobachter, dass Eingebürgerte Angst haben, ihre
Meinung öffentlich zu äußern. Eine Demokratie, die ihre Bürgerinnen und
Bürger durch die Androhung von Ausbürgerung zu politischer Zurückhaltung
nötigt, beschädigt sich selbst. Meinungsfreiheit, die nur für
Staatsangehörige "erster Klasse" gilt, ist keine.
Der RAV fordert den Berliner Senat und den Bundesgesetzgeber auf, die
Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG
zu überprüfen und sicherzustellen, dass das Staatsangehörigkeitsrecht
nicht als Instrument zur Sanktionierung politischer Meinungen eingesetzt
wird.
*III. Das eigentliche Versagen: Jahrzehntelanges Leben ohne
Staatsangehörigkeit*
Noch auf einen weiteren Aspekt möchten wir ganz grundsätzlich hinweisen:
Wie kann es sein, dass jemand, der seit seinem zweiten Lebensmonat in
Deutschland lebt, bis zu seinem 35. Lebensjahr warten musste, um die
Staatsangehörigkeit des Landes zu erhalten, das seine Heimat ist?
Hunderttausende Menschen in Berlin, in Deutschland sind hier
aufgewachsen, zur Schule gegangen, haben gearbeitet, Familien gegründet
und Steuern gezahlt – und sind dennoch über Jahre, bisweilen über
Jahrzehnte ohne die Staatsangehörigkeit des Landes geblieben, das ihr
Leben geprägt hat. Diese strukturelle Ausgrenzung ist das eigentliche
Problem, das vor dem Hintergrund des Falls A. benannt werden muss.
Es darf nicht sein, dass Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland
verbracht haben, erst nach Jahrzehnten die rechtliche Anerkennung als
vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft erhalten – und selbst diese
Anerkennung dann noch zehn Jahre lang unter Rücknahmevorbehalt steht.
Der RAV fordert den Berliner Senat auf, sich auf Bundesebene für eine
konsequente Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts
einzusetzen, die dem Lebensmittelpunkt der Menschen gerecht wird.
*Wir fordern den Berliner Senat auf:*
1. keine Rücknahmen von erfolgten Einbürgerungen wegen bloßer
Meinungskundgaben anzuordnen;
2. die Anwendung des § 35 StAG als Instrument zur Sanktionierung
politischer Meinungsäußerungen zu unterlassen;
3. sich auf Bundesebene für eine Rechtslage einzusetzen, die keine
"Staatsbürgerschaft auf Probe" kennt;
4. Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben,
einen schnellen, unbürokratischen und sicheren Weg zur
Staatsangehörigkeit zu eröffnen. Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune
RAV-Geschäftsführer
---
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