[imc-presse] Offener Brief an Innensenatorin Spranger: Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen

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Tue Jun 2 09:24:32 CEST 2026


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Medienvertreter*innen,

der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) hat sich 
soeben mit einem Offenen Brief an die Berliner Innensenatorin Iris 
Spranger gewendet, um seiner tiefen Besorgnis über die Praxis der 
Rücknahme von Einbürgerungen wegen im Nachhinein zur Kenntnis erlangter 
/social media posts/ Ausdruck zu verleihen. Menschen allein wegen ihrer 
Meinungsäußerungen die verliehene Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen 
ist aus Sicht des RAV in mehrfacher Hinsicht rechtsstaatlich nicht haltbar.

*Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als 
unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen.

Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV betont: *„/Wenn der bloße 
Verdacht einer unliebsamen politischen Haltung – abgeleitet aus 
Social-Media-Posts – ausreichen können soll, um einem Menschen, der seit 
vielen Jahren in Deutschland lebt, die Staatsangehörigkeit zu entziehen 
und ihn in die Staatenlosigkeit zu stürzen, dann ist das kein 
Rechtsstaat mehr, der diesen Namen verdient. Das ist politische 
Einschüchterung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts./“
*
*Sie finden den Brief auch online: 
https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/ruecknahme-der-einbuergerung-von-abdallah-a-ausbuergerung-als-unverhaeltnismaessige-sanktion-fuer-meinungsaeusserungen-1268 


Wir bitten um Beachtung und Veröffentlichung des Offenen Briefes mit 
Ihren Möglichkeiten.**

Mit freundlichen Grüßen

Sigrid v. Klinggräff
im Auftrag des RAV-Vorstands

********************

*Rücknahme der Einbürgerung von Abdallah A. – Ausbürgerung als 
unverhältnismäßige Sanktion für Meinungsäußerungen *
**Offener Brief an Iris Spranger, Senatorin für Inneres und Sport in 
Berlin, Berlin, 02.06.2026

Sehr geehrte Frau Innensenatorin Spranger,
sehr geehrte Damen und Herren,

der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV) wendet 
sich mit diesem offenen Brief an Sie, um seiner tiefen Besorgnis über 
die Praxis der Rücknahme von Einbürgerungen wegen im Nachhinein zur 
Kenntnis erlangter social media posts Ausdruck zu verleihen. Menschen 
allein wegen ihrer Meinungsäußerungen die verliehene Staatsbürgerschaft 
wieder zu entziehen ist aus Sicht des RAV in mehrfacher Hinsicht 
rechtsstaatlich nicht haltbar.

*I. Die Anwendung von § 35 StAG auf §§ 10 und 11 StAG: Ein rechtlich 
problematischer Mechanismus*

Die Berliner Behörden stützen die Rücknahme der Einbürgerung auf § 35 
des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), der eine Rücknahme wegen 
"vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben" ermöglicht. Dabei 
soll es darum gehen, sich im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig zur 
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt zu haben – in einem 
bekannt gewordenen Fall konkret zu dem seit der Reform des 
Staatsangehörigkeitsrechts 2024 in § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG verankerten 
Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und 
zum Schutz jüdischen Lebens.

Diese Konstruktion ist aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich. Das 
Bekenntnis nach § 10 StAG ist bewusst weit und deutungsoffen formuliert. 
Es eröffnet Behörden erheblichen Spielraum, um politische Äußerungen – 
insbesondere im hochgradig aufgeladenen Kontext des 
israelisch-palästinensischen Konflikts – im Nachhinein als Ausdruck 
einer Haltung zu interpretieren, die dem Bekenntnisinhalt widerspreche. 
Die Darlegungslast dreht sich dabei in einer rechtsstaatlich 
fragwürdigen Weise um: Nicht die Behörde muss beweisen, dass der 
Betroffene zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine bestimmte Haltung hatte – 
sie leitet diese Haltung im Nachhinein aus Social-Media-Posts ab, ohne 
dass irgendein Gericht die Äußerungen als rechtswidrig eingestuft hätte.

Dies schafft einen Mechanismus, der in der Praxis dazu geeignet ist, 
politische Meinungsäußerungen von Eingebürgerten mit dem schärfsten 
denkbaren Mittel zu sanktionieren: dem Entzug der Staatsangehörigkeit. 
Der RAV hält diese Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10 
Abs. 1 Nr. 1a StAG für verfassungsrechtlich höchst problematisch und 
ruft den Berliner Senat auf, diesen Weg nicht weiterzugehen.

„/Wenn der bloße Verdacht einer unliebsamen politischen Haltung – 
abgeleitet aus Social-Media-Posts – ausreichen können soll, um einem 
Menschen, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, die 
Staatsangehörigkeit zu entziehen und ihn in die Staatenlosigkeit zu 
stürzen, dann ist das kein Rechtsstaat mehr, der diesen Namen verdient. 
Das ist politische Einschüchterung mit den Mitteln des Verwaltungsrechts./“
Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune, Geschäftsführer des RAV e.V.

*II. Die Ausbürgerung für Meinungsäußerungen schafft Staatsbürger 
zweiter Klasse*

Der RAV kritisiert nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern auch die 
ihm zugrunde liegende Rechtslage und deren Anwendungspraxis 
grundsätzlich. Die Möglichkeit, eine Einbürgerung wegen vermeintlich 
unvereinbarer Meinungsäußerungen zurückzunehmen, schafft faktisch zwei 
Klassen von Staatsangehörigen in Deutschland.

Wer als Deutsche*r geboren wurde, genießt uneingeschränkten 
Grundrechtsschutz – auch und gerade für kontroverse, unangenehme, ja 
selbst für anstößige politische Äußerungen. Dies ist der Kern des 
Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG; Neonazis, die sich wegen 
Volksverhetzung strafbar machen, können nicht ausgebürgert werden. Für 
eingebürgerte Deutsche hingegen wird dieser Schutz durch eine 
zehnjährige Rücknahmemöglichkeit faktisch unter Vorbehalt gestellt. Wer 
sich einbürgern lässt, lebt de facto ein Jahrzehnt lang in der 
Ungewissheit, ob eine politische Äußerung zum Verlust der 
Staatsangehörigkeit führen kann. Diese "Staatsangehörigkeit auf Probe" 
ist mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes aus unserer Sicht 
unvereinbar.

Besonders besorgniserregend ist die abschreckende Wirkung ("chilling 
effect"), die von solchen Verfahren ausgeht. Bereits jetzt berichten 
Beobachterinnen und Beobachter, dass Eingebürgerte Angst haben, ihre 
Meinung öffentlich zu äußern. Eine Demokratie, die ihre Bürgerinnen und 
Bürger durch die Androhung von Ausbürgerung zu politischer Zurückhaltung 
nötigt, beschädigt sich selbst. Meinungsfreiheit, die nur für 
Staatsangehörige "erster Klasse" gilt, ist keine.

Der RAV fordert den Berliner Senat und den Bundesgesetzgeber auf, die 
Anwendung des § 35 StAG auf das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG 
zu überprüfen und sicherzustellen, dass das Staatsangehörigkeitsrecht 
nicht als Instrument zur Sanktionierung politischer Meinungen eingesetzt 
wird.

*III. Das eigentliche Versagen: Jahrzehntelanges Leben ohne 
Staatsangehörigkeit*

Noch auf einen weiteren Aspekt möchten wir ganz grundsätzlich hinweisen: 
Wie kann es sein, dass jemand, der seit seinem zweiten Lebensmonat in 
Deutschland lebt, bis zu seinem 35. Lebensjahr warten musste, um die 
Staatsangehörigkeit des Landes zu erhalten, das seine Heimat ist?

Hunderttausende Menschen in Berlin, in Deutschland sind hier 
aufgewachsen, zur Schule gegangen, haben gearbeitet, Familien gegründet 
und Steuern gezahlt – und sind dennoch über Jahre, bisweilen über 
Jahrzehnte ohne die Staatsangehörigkeit des Landes geblieben, das ihr 
Leben geprägt hat. Diese strukturelle Ausgrenzung ist das eigentliche 
Problem, das vor dem Hintergrund des Falls A. benannt werden muss.

Es darf nicht sein, dass Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland 
verbracht haben, erst nach Jahrzehnten die rechtliche Anerkennung als 
vollwertige Mitglieder dieser Gesellschaft erhalten – und selbst diese 
Anerkennung dann noch zehn Jahre lang unter Rücknahmevorbehalt steht. 
Der RAV fordert den Berliner Senat auf, sich auf Bundesebene für eine 
konsequente Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts 
einzusetzen, die dem Lebensmittelpunkt der Menschen gerecht wird.

*Wir fordern den Berliner Senat auf:*

 1. keine Rücknahmen von erfolgten Einbürgerungen wegen bloßer
    Meinungskundgaben anzuordnen;
 2. die Anwendung des § 35 StAG als Instrument zur Sanktionierung
    politischer Meinungsäußerungen zu unterlassen;
 3. sich auf Bundesebene für eine Rechtslage einzusetzen, die keine
    "Staatsbürgerschaft auf Probe" kennt;
 4. Menschen, die ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben,
    einen schnellen, unbürokratischen und sicheren Weg zur
    Staatsangehörigkeit zu eröffnen. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune
RAV-Geschäftsführer

---
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