[imc-presse] PM: Fahren ohne Fahrschein darf nicht ins Gefängnis führen! Paragraf 265a StGB gehört ersatzlos gestrichen
Pressestelle RAV
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Thu Apr 16 12:20:10 CEST 2026
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*Pressemitteilung, 15.04.2026*
Fahren ohne Fahrschein darf nicht ins Gefängnis führen!
Paragraf 265a StGB gehört ersatzlos gestrichen
Stellungnahme zur Kriminalisierung von Armut durch die strafrechtliche
Sanktionierung des Erschleichens von Leistungen:
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)
unterstützt den aktuellen Vorstoß von Bundesjustizministerin Hubig und
fordert den Gesetzgeber auf, § 265a StGB – den Straftatbestand des
Erschleichens von Leistungen – endlich ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch
zu streichen. Die Norm ist rechtspolitisch verfehlt, sozial
diskriminierend und verursacht einen unverhältnismäßigen Aufwand für die
Strafjustiz. Die praktischen Erfahrungen unserer Mitglieder aus dem
Projekt »Schnellgericht« am Amtsgericht Tiergarten in Berlin belegen:
Dieser Paragraph ist ein Instrument zur Kriminalisierung von Armut – und
kein Mittel zur Wahrung des Rechtsfriedens.
1. Ein Straftatbestand, der Armut bestraft
§ 265a StGB trifft in der Praxis fast ausschließlich Menschen in
prekären Lebensverhältnissen: Wohnungslose, Suchtkranke, Menschen ohne
gesichertes Einkommen. Wer sich ein Ticket nicht leisten kann, begeht
kein moralisch gravierendes Unrecht, sondern steigt einfach in ein
Verkehrsmittel ein – und wird dennoch als Straftäter*in behandelt. Am
Amtsgericht Tiergarten wird im beschleunigten Verfahren am Fließband
über dies „Taten“ und vergleichbare Bagatelldelikte geurteilt: im
Viertelstundentakt, ohne Verteidigung, ohne Zeugenvernehmung. Was dort
täglich stattfindet, ist keine Rechtspflege – es ist die
institutionalisierte Bestrafung von Armut.
2. Geringer Unrechtsgehalt, unverhältnismäßige Folgen
Das Fahren ohne Fahrschein erfordert keinerlei Überwindung von Barrieren
oder Sicherheitsvorkehrungen. Der Schaden für das Verkehrsunternehmen
beträgt maximal 10 €. Dennoch droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr. Wer die verhängte Geldstrafe nicht zahlen kann – was nach der
aktuellen Studie der Universität zu Köln [1] bei etwa der Hälfte der
Verurteilten der Regelfall ist –, verbüßt eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Menschen, die bereits am Rand der Gesellschaft stehen, werden durch eine
Inhaftierung zusätzlich destabilisiert: Sie verlieren Wohnung, Arbeit
oder laufende Hilfeleistungen. Das Strafrecht erfüllt hier keine seiner
legitimen Funktionen – weder General- noch Spezialprävention. Es
verschlimmert die soziale Lage der Betroffenen.
3. Rechtsstaatliche Defizite im Schnellverfahren
Die Mitglieder des RAV, die im Projekt »Schnellgericht« pro bono
verteidigen, berichten von systematischen Verstößen gegen
rechtsstaatliche Mindeststandards: Angeklagte erscheinen ohne
anwaltliche Verteidigung und werden zu Geständnissen und
Rechtsmittelverzichten gedrängt. Ladungsfristen von 24 Stunden lassen
kaum Zeit zur Vorbereitung. Verfahren mit psychiatrischer Relevanz
werden ohne Sachverstand durchverhandelt. Die bloße Anwesenheit einer
Verteidigung verbessert die Situation der Betroffenen spürbar – und
stört die eingespielten Abläufe des Gerichts. Das ist kein Zufall: Das
beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO ist strukturell darauf
ausgerichtet, Rechtsgarantien zu unterlaufen. § 265a StGB ist der
häufigste Straftatbestand in diesem System.
4. Zivilrechtliche Sanktionen genügen
Verkehrsunternehmen verfügen über wirksame zivilrechtliche Instrumente:
erhöhtes Beförderungsentgelt, Hausverbote, Schadensersatzansprüche.
Mehrere Städte und Verkehrsbetriebe haben bereits auf Strafanzeigen bei
Fahren ohne Fahrschein verzichtet – ohne dass dies zu einem Anstieg der
Verstöße geführt hätte. Wer falsch parkt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Wer ohne Fahrschein fährt, soll einen
Straftatbestand verwirklichen. Diese Ungleichbehandlung ist weder
sachlich begründet noch konsequent. Ein moderner Rechtsstaat braucht das
Strafrecht nicht zur Regulierung von Bagatellverstößen, für die das
Zivilrecht vollständig ausreicht. Treffen Kontrolleur*innen einen
Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis an, können sie ihn oder sie – auch
ohne Strafbarkeit der Beförderungserschleichung – nach § 229 BGB zur
Identitätskontrolle festhalten.
5. Enorme Belastung der Justiz ohne rechtsstaatlichen Nutzen
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2024 des BKA wurden bundesweit
140.652 Fälle des § 265a StGB erfasst. Die Verfahren produzieren Akten,
Vorstrafen und Haftzeiten – aber keine gesellschaftliche Sicherheit.
Gleichzeitig verjähren Vorwürfe etwa wegen Cum Ex und Cum Cum. Die
Kosten für diese Prioritäten trägt die Allgemeinheit; den Schaden tragen
die Ärmsten. Die ersatzlose Streichung des § 265a StGB wäre ein Gebot
der Verhältnismäßigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und des
rechtsstaatlichen Augenmaßes.
/„Was wir in den Schnellverfahren erleben, ist kein Einzelfall – es ist
Programm. § 265a StGB ist kein Vermögensschutz, sondern ein Instrument
zur Kriminalisierung von Menschen, die sich das Leben in dieser
Gesellschaft schlicht nicht leisten können. Wer im Viertelstundentakt
über Armut richtet, betreibt keine Strafjustiz. Der RAV fordert die
ersatzlose Streichung dieses Paragrafen. Das Strafrecht sollte nicht das
letzte Auffangnetz eines gescheiterten Sozialstaats sein.“/ (Lukas
Theune, Geschäftsführer des RAV, Strafverteidiger in Berlin)
Der RAV ruft den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags auf, die
Streichung des § 265a StGB ohne Ersatztatbestand unverzüglich in die
Wege zu leiten. Gleichzeitig engagieren wir uns mit unserem Projekt
»Schnellgericht« weiter dafür, dass Betroffene bis dahin eine faire
Chance im Verfahren erhalten.
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[1] Meyer und Bögelein 2026, https://kups.ub.uni-koeln.de/80169/
Pressekontakt:
*Lukas Theune*, RAV-Geschäftsführer und Rechtsanwalt
lukas.theune at rav.de <https://www.rav.de/#>
Die Pressemitteilung finden Sie auch hier auf unserer Website
<https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/fahren-ohne-fahrschein-darf-nicht-ins-gefaengnis-fuehren-1249>.
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