[imc-presse] RAV-Pressemitteilung 13.Juni 2018: Mietpreisbremse verfassungsgemäß!

RAV e.V. gs at rav.de
Wed Jun 13 15:30:06 CEST 2018


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die Anwendbarkeit und
Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt. 

Dazu senden wir Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Veröffentlichung
die heutige RAV-Pressemitteilung - hier folgend, im Anhang oder zu finden
auf der RAV-Homepage
https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/mietpreisbremse-ver
fassungsgemaess-579/

 

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Max Althoff unter +49 (30) 342 24 42
oder per Mail althoff at ra-charlottenburg.de
<mailto:althoff at ra-charlottenburg.de>  zur Verfügung.

 

Zum Hintergrund der vorangegangenen Urteile s. RAV-InfoBrief #115
https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-115-2018/ein-aktueller
-kampf-ums-wohnen/

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Sigrid v. Klinggräff

RAV-Geschäftsstelle

 

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RAV-Pressemitteilung Nr. 5 vom 13. Juni 2018

 

Mietpreisbremse verfassungsgemäß!

 

Die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die Anwendbarkeit und
Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt und widerspricht damit in
ihrem ausführlich begründeten Urteil vom 25. April 2018 (Az. 65 S 238/17)
ausdrücklich der 67. Kammer des Berliner Landgerichts, die die
Mietpreisbremse mit ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Az. 67 S 218/17)
dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, weil sie sie
für verfassungswidrig hielt.

 

Auch das Vorgehen der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, die per
Beschluss vom 23.01.2018 (Az. 63 S 156/17) einen Rechtsstreit über die
Mietpreisbremse bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aussetzte, hält die 65. Zivilkammer für falsch und erläutert dies
ausführlich.

 

In ihrem Urteil befand die 65. Zivilkammer zudem, dass die Mietpreisbremse
auch für die vorliegende Konstellation des Austausches der Hauptmieter eines
Mietvertrags anwendbar sei. Der Austausch der Hauptmieter eines Mietvertrags
bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Erhöhung der Miete sei ein
unzulässiges Umgehungsgeschäft.

Konkret ging es darum, dass die Vermieterin die Kündigung der ausziehenden
Hauptmieterin einer von mehreren jungen Leuten bewohnten Wohnung zur
Bedingung für einen Vertragsabschluss mit den bisherigen Untermietern
machte. Nach der Kündigung der Hauptmieterin bestand die Vermieterin jedoch
plötzlich darauf, noch in der verbleibenden Mietzeit eine Vertragsänderung
zu vereinbaren, laut der die Untermieter zu Hauptmietern werden würden, die
bisherige Hauptmieterin aus dem Vertrag ausscheiden und die Miete für die
58m² große Wohnung um über 300,- EUR steigen sollte. Andernfalls wollte sie
keinen Vertrag mit den Untermietern abschließen.

Es ging der Vermieterin also offensichtlich darum, die bei einem neuen
Vertragsabschluss anwendbare Mietpreisbremse zu umgehen.

 

Das Landgericht sah darin ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.

 

Rechtsanwalt Max Althoff erklärt dazu für den ›Arbeitskreis Mietrecht‹ im
RAV: »Mit dieser Entscheidung bestätigt die 65. Zivilkammer des Landgerichts
Berlin unsere Rechtsauffassung in Sachen Mietpreisbremse«.

 

Kontakt für weitere Informationen zum Urteil:

 

RA Max Althoff, Tel. 030.342 24 42

 <mailto:althoff at ra-charlottenburg.de> althoff at ra-charlottenburg.de 

 

Zum Hintergrund der Urteile s. RAV-InfoBrief #115
https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-115-2018/ein-aktueller
-kampf-ums-wohnen/ 

 

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Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.

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