[imc-presse] Bromma wieder aufgetaucht - die Gerichte verschleppen weiter
ak-spitzelklage
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Sat Feb 15 15:01:41 CET 2014
Liebe Presse,
anbei eine Erklärung des Arbeitskreis Spitzelklage zum aktuellen
Geschehen. Simon Bromma scheint mit seiner Vergangenheit abgeschlossen
zu haben und tritt mit Bild und Telefonnummer offen im Internet auf.
Außerdem haben die Kläger_innen letzten Samstag Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht, da seit Einlegen des Widerspruchs
gegen das Ergebnis des In-Camera-Verfahrens vor genau einem Jahr genau
nichts passiert ist.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Kontaktmöglichkeiten finden
sich unten.
schöne Grüße
Alex Funk
Heidelberg, den 11.02.2014
Hintergrundinformationen des Arbeitskreises Spitzelklage
Heidelberg:
Der Polizeispitzel Simon Bromma führt wieder ein ganz normales Leben
Am 08.02.2014 haben die Kläger*innen im Verfahren zur Aufklärung
des Heidelberger Spitzelskandals eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht, nachdem die
Klage dagegen, dass Akten und Beweismittel vorenthalten werden,
dort seit einem Jahr auf Eis liegt. Währenddessen wurde bekannt,
dass der ehemalige Spitzel, Simon Bromma, mittlerweile
öffentlich als Scout für Fahrradbergtouren auftritt.
Im Dezember 2010 ist in Heidelberg der verdeckt ermittelnde
Polizeibeamte Simon Bromma enttarnt worden. Er hatte - über
einen Zeitraum von fast 13 Monaten - versucht, die komplette
Polit-Szene des Rhein-Neckar-Kreises und deren vermeintliches
„linksalternatives“ Umfeld unter Anwendung
geheimdienstlicher Methoden „aufzuhellen“
(Einsatzanordnung). Außerdem sollte er mittel- oder
langfristig den konkreten Einsatz-Zielpersonen aus der
Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) politisch
links motivierte Straftaten nachweisen, die diese logisch-
konsequent in der Zukunft selbst begehen oder von anderen
ausführen lassen würden. Neben diesen formal und methodisch vom
äußerst restriktiven baden-württembergischen Polizeigesetz
(PolG BW) gedeckten Aufgaben sollten Brommas auf mehrere Jahre
angelegten Infiltrationsbemühungen laut Einsatzanordnungs-
Akte dazu führen, gegen sich in Heidelberg bildende
„terroristische Vereinigungen“ (ebd.) rechtzeitig
einschreiten zu können.
Die vornehmlich betroffene Heidelberger Polit-Szene hatte es
demnach großteils mit proaktiver Polizeitätigkeit zu tun; es
gab weder konkrete politisch links motivierte Straftaten (in
der Vergangenheit), die nachträglich hätten aufgeklärt werden
müssen, noch war abzusehen, dass sich die Heidelberger Antifa,
um deren „Führungspersonen“
(ebd.) es ging, zu einer „terroristischen Vereinigung“ (ebd.)
entwickeln würde, die „Straftaten mit erheblicher Bedeutung“ (§
20 PolG BW) begeht (in der Zukunft). In Heidelberg bewegten wir
uns also die meiste Zeit im spekulativen, abstrakten Bereich -
mit der willkommenen Nebenerscheinung, komplette Politszenen
im In- und Ausland „auszuleuchten“ (Bromma hatte beispielsweise
auch einen Auslandseinsatz in Belgien). Hier war nur davon
auszugehen, dass es aus der Antifa heraus, unter maßgeblicher
Beteiligung der „Zielpersonen“ und deren „Kontaktpersonen“
(ebd.), zu Attacken auf die politischen Gegner*innen kommen
könnte - in der Zukunft.
Um strukturierter, verbindlicher und effektiver
Öffentlichkeitsarbeit leisten zu können, hat sich dann aus dem
Kreis der mit dieser weit reichenden Repressionsmaßnahme
ausgeleuchteten linken Strukturen einige Monate nach der
Enttarnung des Verdeckten Ermittlers der Arbeitskreis
Spitzelklage (AKS) gebildet. Aus seinen Reihen heraus haben sich
dann wiederum einige Zeit später sieben Betroffene dazu
entschlossen, am 05.08.2011 eine
Forstsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht
Karlsruhe einzureichen. Mit ihr soll es nicht nur gelingen, alle
Facetten dieser Maßnahme einer verselbstständigten
Exekutivgewalt umfassend aufzuklären, sondern auch, sie
nachträglich für unrechtmäßig erklären zu lassen. Der durch die
verwaltungsrechtliche Einsatz-Delegitimierung entstehende
Abschreckungscharakter soll im besten Falle dazu führen, dass die
verantwortlich zeichnenden Staatsschutzabteilungen der
Kriminalpolizeien zukünftig prinzipiell darauf verzichten,
menschliche Quellen in missliebige politische Zusammenhänge
einschleusen zu lassen, um deren Aktivist*innen reihenweise ans
Messer der Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften
liefern zu können.
Um diesem wünschenswerten Abschreckungs-Effekt im Vorfeld eines
einleitbaren Hauptverfahrens den Wind aus den Segeln nehmen zu
können, hat die einsatzanordnende Heidelberger
Polizeidienststelle unter ihrem Leitenden Kriminaldirektor
Bernd Fuchs bei ihrer Obersten Dienstaufsichtsbehörde - dem
Innenministerium unter Reinhold Gall (SPD) - eine
Sperrerklärung nach § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
beantragt, der unverzüglich stattgegeben wurde. In diesem Falle
heißt dies konkret für die Kläger*innen, aber letzten Endes auch für
die an vollständiger Aufklärung interessierte kritische
Öffentlichkeit, dass dem Anwalt von dem aus insgesamt drei Teilen
bestehenden Aktensatz ausschließlich die großteils geschwärzte
und damit unbrauchbar gemachte Fuchssche Einsatzanordnungs-
Akte vorgelegt wird, während die Einsatzberichts-Akte Brommas
und die Korrespondenz-Akte der am Einsatz beteiligten
Behörden vollkommen unter Verschluss bleiben.
Um diese Sperrerklärung, die ja in ihrer Konsequenz bedeutet,
dass das für gerichtsfeste Urteile erforderliche Maß an
verdichtbarer Aktenfülle niemals erreicht werden soll,
wiederum für unrechtmäßig erklären zu lassen, mussten die
Kläger*innen - parallel zum auf die lange Bank geschobenen
Hauptverfahren - ins so genannte In-camera-Verfahren (lat. in
camera für in der Kammer, also „geheim“) gehen, mit dem sie zurzeit
vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig anhängig sind. Solch
ein selbst unter bürgerlichen Verfassungsrechtsapologet*innen
umstrittenes
In-camera-Verfahren stellt nach derzeit gültigem
bundesdeutschen Recht ein besonderes Zwischenverfahren im
Verwaltungsprozess dar, in dem die
Geheimhaltungsbedürftigkeit „erheblicher Informationen“ (§
99 VwGO)
überprüft wird. Dabei lässt sich das jeweils angerufene
Verwaltungsgericht diese „erheblichen Informationen“ - in der
Causa Brenner die kompletten, ungeschwärzten Akten - vorlegen,
die weder der Öffentlichkeit noch den Beteiligten der
Streitsache bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden. Die
entscheidungserheblichen Informationen sind dann nur für die
Augen der jeweiligen Verwaltungsgerichte bestimmt und
verbleiben also in der Kammer. Im Ergebnis des In-camera-
Verfahrens wird festgestellt, ob die Behörde - in der Causa
Brenner die Oberste Dienstaufsichtsbehörde aller
Polizeidienststellen, das (vom Landespolizeipräsidenten
vertretene) Innenministerium - die Unterlagen zu Recht
geheim halten darf. Der erstinstanzlich damit beauftragte
Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat im Januar 2013 im Großen
und Ganzen die Rechtmäßigkeit der Sperrung der Akten bestätigt,
weil er analog zur Einschätzung des baden-württembergischen
Landespolizeipräsidenten Wolf-Dieter Hammann von deren
Geheimhaltungsbedürftigkeit überzeugt ist.
Jener mittlerweile abgelöste Landespolizeipräsident hat den
Kläger*innen eine neunzehnseitige Sperrerklärungsbegründung
zukommen lassen, in der er ausführlich darlegt, weshalb sich eine
Freigabe aller Akten nachteilig „für das Wohl des Bundes oder des
Landes Baden-Württemberg“ (Sperrerklärungsbegründung)
auswirken würde. Darin heißt es unter anderem, dass „die
notwendige Geheimhaltung verdeckt erworbener
Informationen, der Schutz von Informationsquellen und ihrer
Arbeitsweise … zur Verweigerung der Aktenvorlage
[berechtigen], sofern den Sicherheitsbehörden durch eine
Offenlegung die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der
Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert wird oder Leben,
Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würden“ (ebd.).
Mit den „Informationsquellen“ meint Hammann selbstverständlich
die menschlichen Quellen (und der Polizeibeamte Bromma ist
solch eine menschliche Quelle), die nach dem bewussten
Durchlaufen einer intensiven, milieuanpassenden LKA-Schulung
in die aufzuhellenden Szene-Zusammenhänge eingeschleust werden
und dabei auf ein hohes Maß an Logistik, Infrastruktur und
Kommunikationstechnologie zurückgreifen müssen. Und deren
Leben oder deren Gesundheit könnten durch eine Offenlegung der
Akten gefährdet werden.
Außerdem seien Hammann zufolge nach der Enttarnung Brommas „der
VE [Verdeckte Ermittler -> Bromma] und seine
Familienangehörigen in den einschlägigen Internetforen
persönlich diffamiert und körperlich bedroht [worden], so dass
polizeiliche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Im
familiären Umfeld [Brommas] traten außerdem ernstzunehmende
gesundheitliche Beeinträchtigungen auf“. Es sei also nahe
liegend, dass die Veröffentlichung der VE-Berichte [Brommas]
eine erneute Emotionalisierung der Szene hervorrufen würde und
diese ihren persönlichen Rachefeldzug gegen den VE und sein
soziales Umfeld wieder aufleben ließe“. (Sperrerklärungsbegründung)
Nun scheint es seit geraumer Zeit keinen Grund mehr zu geben für die
Durchführung „polizeilicher Schutzmaßnahmen“; auch das im
„familiären Umfeld“ Brommas zu konstatierende Auftreten
„ernstzunehmender gesundheitlicher Beeinträchtigungen“
scheint sich - nach intensiver psychologischer Betreuung - in
Luft aufgelöst zu haben, denn: Der Polizeibeamte Simon Bromma
führt wieder ein ganz normales, auch öffentlich wahrnehmbares
und problemlos mit ihm teilbares Leben!
Nicht nur, dass er an der baden-württembergischen
Polizeihochschule in Villingen-Schwenningen an seiner
Karriere für den Höheren Polizeidienst arbeitet, nein, er
präsentiert sich mittlerweile mit vollem Realnamen auch ganz
offen beispielsweise auf der BergBiken MountainBike-
Reiseseite http://www.bergbiken.de/index.asp?id=57 - als ins
BergBiken-Team involvierter Guide (mit aktuellem
Porträtfoto), für den „Biken Spannung, Spiel und Schokolade
[isst]. Ob auf Alpentouren, im Schwarzwald oder am Bodensee:
[Simon Bromma] geht es nicht um neue Streckenrekorde, sondern im
Vordergrund stehen verspielte Techniken für technisch
spannende Abfahrten“ (Zitat von der Homepage).
Außerdem kann mensch auf http://www.hbtg.de/termine/
kampfrichterlehrgang-gau-d-lizenz-maennlich erfahren, dass Simon
Bromma am 8. März 2014 Referent beim in Bodman-Ludwigshafen
stattfindenden Kampfrichterlehrgang für den Erwerb der so
genannten Gau-D-Lizenz sein wird; dabei geht es um das geschulte
Werten männlichen Geräteturnens. Träger dieses
Kampfrichterlehrgangs ist der Hegau-Bodensee-Turngau (HBTG),
der eigenen Angaben zufolge 1871 (!) gegründet wurde. Er zählt
91 Mitgliedsvereine mit etwa 36.000 Turnerinnen und Turnern aus
dem Landkreis Konstanz und Teilen des Landkreises Sigmaringen
und des Bodenseekreises. Auf
http://www.suedkurier.de/region/bodenseekreis-oberschwaben/
meersburg/Ehrenamtliche-Helfer-dringend-gesucht;art372486,4138891
erfährt die interessierte Öffentlichkeit, dass Bromma
Jugendwart in eben diesem HBTG sei (hier ist er auf einem neueren
Pressefoto neben der Stellvertretenden Jugendleiterin und
einem Mitglied des Gesamtvorstands zu sehen). Am Ende des Artikels
ist sogar Brommas private Telefonnummer zu finden, um
Interessierten eine Kontaktmöglichkeit zu geben. Da bereits
bekannt war, dass Simon Bromma als Turngauverantwortlicher für
den HBTG ein Jahr vor Beginn seiner VE-Legendenbildung (er hat
sich bereits im Sommer 2009 damit gebrüstet, bald in Heidelberg
studieren zu werden, obwohl er keine Hochschulreife besitzt) am
40. Internationalen Jugendzeltlager der Badischen
Turner*innenjugend in Breisach am Rhein teilgenommen hat (vom
28.07. bis 07.08.2008), kann davon ausgegangen werden, dass er
bruchlos, also über die Zeit als VE hinweg aktiv war für den HBTG.
Mit diesen Informationen im Hinterkopf dürfte offensichtlich
sein, dass Simon Bromma als real existierender, bis heute in seinem
Beruf aufgehender Polizeibeamter, der zeitweise zum gut
bezahlten und innerhalb des Polizeiapparats gut
beleumundeten Verdeckten Ermittler geworden war, nach dem
vorzeitigen Abbruch seines spannenden Einsatzes im
„terrorismusaffinen, militanten, linksradikalen Milieu“
weder eine professionelle psychologische Betreuung brauchte
(weil bei ihm „ernstzunehmende gesundheitliche
Beeinträchtigungen“ [Sperrerklärungsbegründung] auftraten)
noch polizeilichen Personenschutz genießen musste (weil er und
seine Familienangehörigen „in einschlägigen Internetforen
persönlich diffamiert und körperlich bedroht wurden“ [ebd.]). In
solch einem Falle hätte er von seinen Vorgesetzten beim LKA
Stuttgart schließlich eine neue Identität bekommen müssen, um
unerkannt zu bleiben und ein vor physischen Attacken sicheres
Leben führen zu können. Nach Anfrage der Frankfurter Rundschau scheint
dies auch dem Innenministerium aufgefallen zu sein: Nur einen Tag
später, war Brommas Profil von der Bergbike-Seite gelöscht.
Aber mit genau dieser nun als konstruiert anzusehenden
Gefährdungssituation oder Gefahrenlage für die versiegte
Informationsquelle Bromma hatte der damalige
Landespolizeipräsident Hammann die
Geheimhaltungsbedürftigkeit der VE-Akten begründet (siehe
oben); und er ging sogar noch weiter und sprach in seiner
Sperrerklärungsbegründung schlussendlich davon, dass bei einer
Offenlegung „die Gefährdung für in der Folge enttarnte VE
mindestens mit den Gefahren für den in Baden-Württemberg
enttarnten VE gleichzusetzen“ (ebd.) wäre. Wenn nun aber deutlich
geworden ist, dass sich Bromma zu keinem Zeitpunkt in einer von
radikalen linken Kräften heraufbeschworenen Gefahrenlage
befunden hat, dann kracht das Hauptargument der
landespolizeipräsidialen Aktensperrer*innen wie ein
Kartenhaus in sich zusammen.
Simon Bromma, der seine eigene maßgebliche Rolle bei der
versuchten Kriminalisierung politisch missliebiger
Zusammenhänge weder reflektiert noch die richtigen
Konsequenzen daraus gezogen hat (das sofortige Quittieren
seines Dienstes und die Zurverfügungstellung aller
Informationen, die er über die verselbstständigte
Exekutivgewalt sammeln konnte), ist nach wie vor überzeugter
Polizeibeamter mit Ambitionen auf den Höheren Dienst; er hat
weiterhin das beim Einsatz erworbene und in Personalakten
angelegte Wissen über einen großen Personenkreis vermeintlich
linker Aktivist*innen abgespeichert; er kann nach wie vor - auch
beim sozialen Agieren in zufällig zusammenkommenden
Menschengruppen - zu einer lebenden Überwachungskamera
werden, die strafrechtlich Relevantes an die nächstgelegene
Polizeidienststelle weitergibt.
Und vielleicht ist sein VE-Einsatz ja doch noch nicht für beendet
erklärt oder zwischenzeitlich anders konfiguriert worden. Ein
(ehemaliger) Verdeckter Ermittler, der so offen agiert wie
Bromma, kann mit einem unerschütterlichen Selbstbewusstsein zu
einem Akteur jeden sozialen Gefüges werden, ohne dass die davon
betroffene Struktur jemals auf die Idee käme, am gemeinsamen
Tisch sitze ein Polizist mit hohem ermittlungsbehördlichen
Spürsinn, unglaublich gut ausgebildetem Personen- und
Namensgedächtnis und einem tief sitzenden,
extremismustheoretisch grundierten Misstrauen allen Menschen
gegenüber, die in irgendeiner Form politisch aktiv sind - und das
kann auch ein BergBiken-MTB-Guide sein.
Deshalb raten wir weiterhin allen Menschen davon ab, soziale
Kontakte zu Simon zu pflegen; viel wichtiger ist, ihn direkt mit
seiner polizeilichen Rolle als Verdeckter Ermittler zu
konfrontieren. Es darf sich für Simons Karriere als
Polizeibeamter, als MTB-Guide oder als Turnrichter nicht auch
noch gelohnt haben, vielen Menschen die Fähigkeit zum Aufbau
tiefen gegenseitigen Vertrauens genommen und dabei Grenzen
überschritten zu haben, von denen die Betroffenen noch nicht
einmal wussten, dass diese Grenzüberschreitungen soeben
stattfinden (wenn er
beispielsweise allein in ihren Privaträumen saß und sich dabei
genauer ihre Schreibtischschubladen, ihre Handys oder ihre PCs
angeschaut hat). All diese Verhaltensweisen hat er ja eben nicht
abgelegt, im Gegenteil: Jetzt nutzt er sie, um
polizeiausbildungstechnisch noch weiter zu kommen.
Der AKS hat nun die Möglichkeit, Simon Bromma, der eine Person des
öffentlichen Lebens und dessen Anschrift nun als ladungsfest
einstufbar ist, bei einer Fortsetzungsklage-Hauptverhandlung als
Zeuge vorladen zu lassen, der in diesem Rahmen beispielsweise
seine VE-Berichte mündlich zusammenfasst. Außerdem fordern wir
erneut und mit deutlichem Nachdruck die Freigabe aller Akten. Es
ist weiterhin nicht hinnehmbar, dass das
Bundesverwaltungsgericht Leipzig schon seit einem Jahr nicht die
geringste Reaktion zum Stand der Prüfung des In-Camera-
Verfahrens zeigte. Mit der Beschwerde, die am 08.02.2014 durch
den Anwalt der Kläger*innen, Martin Heiming, eingereicht wurde,
fordern wir die Gerichte und Behörden auf, endlich diese
Verschleppungspolitik einzustellen.
Weder das Innenministerium noch die einsatzanordnende
Polizeidienststelle können die Geheimhaltungsbedürftigkeit
dieser Akten nunmehr schlüssig begründen; das nach wie vor
ungebrochene öffentliche Interesse an der Aufklärung einer
widerrechtlichen polizeilichen Maßnahme überwiegt nun
eindeutig die Persönlichkeitsrechte des damals eingesetzten
Verdeckten Ermittlers. Auch das Bundesverwaltungsgericht
Leipzig kann das bei ihr anhängige In-camera-Verfahren nicht
länger hinauszögern, um Zeit zu schinden. Es gibt keinen Grund
mehr, der
Öffentlichkeit die Möglichkeit zu nehmen, Einblick in
widerrechtliche polizeiliche Maßnahmen zu nehmen, gegen die
sich Betroffene rechtmäßig zur Wehr setzen, auch wenn ihnen - wie
der Braunschweiger V-Mann-Fall
neuerdings wieder gezeigt hat - vielleicht klar ist, dass die
staatlichen Repressionsorgane im Kampf gegen linke Strukturen
auch weiterhin auf den Einsatz landeskriminalamtlich
geführter menschlicher Quellen setzen werden wollen. Wir müssen
versuchen, dafür zu sorgen, dass sie dies nicht mehr tun. Die
Forstsetzungsfeststellungsklage ist ein Weg dorthin.
Der Arbeitskreis Spitzelklage am 11.02.2014
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Name: Stellungnahme Wiederauftauchen und Beschwerde
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