[imc-presse] Presserkärung RAV Hinweisbeschlus LG Mietpreisbremse

RAV e.V. gs at rav.de
Thu Sep 21 10:47:39 CEST 2017


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachfolgend die Presserklärung des RAV zum Hinweisbeschluss des LG Berlin
zur Mietpreisbremse.

 

Mit besten Grüßen

Katrin Voß

 

*****

 

Presseerklärung vom 21.9.2017

RAV hält Mietpreisbremse für verfassungskonform und übt Kritik an
Entscheidung des Landgerichts Berlin 

 

Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin vertritt in einem Hinweisbeschluss
vom 14.09.2017 Ansicht, die Mietpreisbremse sei verfassungswidrig. Der
Gleichheitssatz sei verletzt.

 

Das Landgericht stützt seine Rechtsauffassung im Wesentlichen auf zwei
Punkte: 

-        Die Mietenbremse benachteilige die Vermieter in den betroffenen
Regionen. Darüber hinaus stelle sie Vermieter etwa in München wegen des
abweichenden Preisgefüges besser als Vermieter in Berlin. Dies ist falsch.
Der Gleichheitssatz verlangt, Gleiches gleich zu behandeln und Ungleiches
ungleich. Dabei hat der Gesetzgeber alle relevanten Aspekte zu erwägen.
Tatsächlich aber hat das Landgericht in seiner Entscheidung allein die
Vermieterinteressen berücksichtigt. Dies reicht so aber kaum aus. Der
Gesetzgeber wollte Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung schützen. Dieser
Aspekt fehlt in dem Beschluss ebenso wie der Umstand, dass auch die
Allgemeinheit, insbesondere der Steuerzahler, über die Mietenbremse
geschützt werden soll. Schon jetzt gibt die öffentliche Hand über 17
Milliarden für Mietunterstützungen aus. Ungleich ist nicht nur das
Mietenniveau in München und Berlin, sondern auch das Einkommensgefüge in
beiden Städten. Regionen, in denen die Bevölkerung nicht ausreichend mit
Wohnraum zu angemessenen Bedingungen versorgt werden können, unterscheiden
sich von Gegenden mit einem entspannten Wohnungsmarkt, diese
unterschiedlichen Teilmärkte müssen auch unterschiedlich behandelt werden.
Dabei ist die ortsübliche Vergleichsmiete gleicher Maßstab für alle.

-        Das Landgericht bemängelt zudem, dass die schon vor Inkrafttreten
der Mietpreisbremse vereinbarte höhere Miete weiterhin zulässig sei.
Bescheidene Vermieter würden so benachteiligt. Tatsächlich wurde diese
Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgenommen. Der Vermieter, der
vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse höher vermietet hatte, durfte darauf
vertrauen, dass er dies auch in Zukunft tun konnte.

 

Bei der gesamten Diskussion über die Begrenzung der Mieten ist zu
berücksichtigen, dass eine Begrenzung der Mieten in Deutschland Tradition
hat. Seit Einführung der Friedensmiete 1917 war die Miethöhe mehr oder
weniger durchgehend begrenzt. Bis Anfang der 60-er Jahre – in Westberlin bis
Ende der 80-er Jahre – galt sogar noch ein restriktiveres Mietpreisrecht.
Die Zulässigkeit derartiger Begrenzungen stand jedoch nie in Frage. Sie
trugen wesentlich zur Beseitigung der Wohnungsnot in den 20-er Jahren und
nach dem 2. Weltkrieg bei. Seit 1954 gilt in angespannten Wohnungsmärken
eine Mietbegrenzung auf 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete – auch
für Neubauwohnungen. Diese Regel ist mittlerweile nur deshalb praktisch
bedeutungslos, weil der BGH 2004 die Anforderungen derart angezogen hat,
dass sich ein preisrechtlicher Verstoß in der Praxis nicht mehr beweisen
lässt.

 

Eine Mietpreisbremse ist sinnvoll, die aktuelle geht jedoch nicht weit
genug, hierzu verweisen wir auf unser bereits kannten Kritik im
Gesetzgebungsverfahren: http://bit.ly/2yr6vlT

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Benjamin Raabe, Mehringdamm 50, 10961 Berlin, Tel: 030-780 96
66 20

Rechtsanwalt Henrik Solf, Marienburger Str. 3, 10407 Berlin, Tel: 030-442 93
86

 

*****

 

RAV-Geschäftsstelle

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.

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