[imc-presse] PM: Münchner Kommunistenverfahren - Verdacht auf Weiterleitung von Verteidigerpost an türkische Behörden - Bürgerrechtsorganisationen fordern die Gewährleistung des absoluten Schutzes von Verteidigerpost

RAV e.V. gs at rav.de
Tue Oct 18 11:52:58 CEST 2016


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei und hier folgend senden wir Ihnen die gemeinsame Pressemitteilung des
Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV e.V.) sowie vier
weiteren Bürgerrechts- und Jurist*innen-Organisationen:

 

***

Pressemitteilung, 18.10.2016

 

„Münchner Kommunistenverfahren: 
Verdacht auf Weiterleitung von Verteidigerpost an türkische Behörden.

Bürgerrechtsorganisationen fordern die Gewährleistung des absoluten Schutzes
von Verteidigerpost.“

 

In dem derzeit vor dem OLG München stattfindenden Strafverfahren gegen zehn
kurdisch- und türkischstämmige Angeklagte, denen gem. § 129 b StGB die
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
vorgeworfen wird, weil sie Mitglieder der TKP/ML (Türkischen Kommunistischen
Partei/ Marxisten-Leninisten) sein sollen, ist der Schutz der
Verteidigerkommunikation und damit das Mandatsgeheimnis nicht gewährleistet.

Wie die Verteidigung jetzt aufgedeckt hat, ist Verteidigerpost zur Fertigung
von Übersetzungen für den Kontrollrichter in die Türkei versandt worden.
Dies stellt einen gravierenden und nicht akzeptablen Eingriff in die
fundamentalen Rechte von Verteidigung und Angeklagten dar.

Zum Hintergrund: Die Verteidigung in sogenannten „Terrorismus-Verfahren“
unterliegt ohnehin schon gravierenden Einschränkungen. Gem. § 148 Abs. 2
StPO soll bei Beschuldigten, gegen die – wie hier – der Vorwurf der
Mitgliedschaft in einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung gem. §§
129a, 129b StGB erhoben wird, die Kontrolle der Verteidigerpost durch einen
Kontrollrichter angeordnet werden. Verteidiger und ihre Mandanten sind dann
bei Gesprächen nicht nur durch eine Glasscheibe getrennt. Darüber hinaus
wird auch sämtlicher Schriftverkehr zwischen Beschuldigten und Verteidiger
durch einen sogenannten Kontrollrichter gelesen und kontrolliert, d. h. die
grundsätzlich absolut geschützte schriftliche Kommunikation zwischen
Verteidigung und Mandanten wird einer ständigen inhaltlichen Kontrolle
unterzogen.

Diese, nach unserer Ansicht schon grundsätzlich nicht mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen zu vereinbarende Einschränkung von Verteidigungsrechten ist erst
recht nicht hinzunehmen, wenn durch die Anordnung eines Kontrollrichters die
Verschwiegenheit und Vertraulichkeit derjenigen, die mit der Kontrolle der
Post beauftragt werden, nicht gewährleistet wird.

Dies ist offensichtlich in dem Münchener Kommunistenverfahren der Fall:

Wie durch Nachforschungen der Verteidigung bekannt wurde, ist die in der
Regel türkischsprachige Verteidigerpost durch den Kontrollrichter an
Übersetzungsbüros weitergeleitet worden, ohne dass in jedem Fall die
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit der beauftragten Übersetzer
sichergestellt worden ist. So wurden mit der Übersetzung u. a. unvereidigte,
also nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete, Dolmetscher beauftragt.
Teilweise sollen in den Übersetzungsbüros auch Kopien der Schriftstücke
aufbewahrt worden sein. Besonders erschreckend ist der Umstand, dass
offensichtlich von den beauftragten Dolmetscherbüros die Post in die Türkei
an dortige (besonders billige) Übersetzungsbüros weitergeleitet worden ist.
Damit besteht die Gefahr, dass dem türkischen Staat und seinen
Sicherheitsbehörden der Zugriff auf streng vertrauliche
Verteidigerunterlagen in einem politisch hochbrisanten Verfahren in der
Bundesrepublik ermöglicht wird. Eine Weiterleitung an deutsche
Strafverfolgungsbehörden ist dann auch nicht mehr ausgeschlossen

Wir sehen daher die Gefahr, dass die Durchführung eines fairen Verfahrens
nicht (mehr) gewährleistet ist. Diese Praxis zeigt, dass die Gefahren, die
mit der Anordnung eines Kontrollrichters für die Rechte von Verteidigern und
Angeklagten verbunden sind, sehr hoch sind. Die Möglichkeit der Anordnung
eines Kontrollrichters ist ein Relikt aus den Zeiten der RAF-Prozesse, als
Verteidigern immer wieder vorgeworfen wurde, ihre Rechte für die
Kommunikation zwischen den Inhaftierten und der RAF zu missbrauchen;¸ dieses
Relikt sollte nach unserer Auffassung aus der Strafprozessordnung gestrichen
werden.

 

Kontakt über

Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, Mitglied im Vorstand des RAV,
Immanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin

Tel +49 (0)30 44679216 I mail: stolle at dka-kanzlei.de     

 

***

 

Wir bitten um Weiterleitung und Veröffentlichung in Ihren Medien.

 

Mit besten Grüßen

 

Ursula Groos

Geschäftsführerin RAV

 

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.

Haus der Demokratie und Menschenrechte

Greifswalder Straße 4 | 10405 Berlin

Tel +49 (0)30 417 235 55 | Fax +49 (0)30 417 235 57

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