[imc-presse] gemeinsame Pressemitteilung zur VB gegen 29.Senat des LSG Berlin-Brandenburg

RAV e.V. gs at rav.de
Mon Oct 14 13:48:15 CEST 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Freundinnen und Freunde,

 

anbei eine gemeinsame Pressemitteilung des VDJ und RAV vom heutigen Tage mit
der Bitte um Kenntnisnahme und gern zur Verbreitung in Ihren Medien.

 

Vielen Dank

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ilona Picker

RAV-Geschäftsstelle

 

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.

Greifswalder Str. 4 | 10405 Berlin

Tel 030.41723555 | Fax 030.41723557

www.rav.de | kontakt at rav.de

Mo - Fr 10 -16h

 

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PRESSEMITTEILUNG

 

LSG Berlin-Brandenburg will Menschenwürde nur für Deutsche

Eine Verfassungsbeschwerde soll „Hartz IV“ für EU-Bürger sichern

 

[Berlin] Das deutsche Sozialrecht sieht vor, dass EU-Bürger, die sich in
Deutschland zur

Arbeitssuche aufhalten keine „Hartz IV“ Leistungen beziehen dürfen. Ob diese
Gesetzeslage

verfassungs- und europarechtskonform ist, ist seit langem sehr umstritten.
In zahlreichen

Eilverfahren dazu hat die Mehrzahl der Sozialgerichte erhebliche Zweifel an
der

Europarechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert und daher vorläufig Leistungen
bewilligt, bis

eine endgültige Klärung in den jeweiligen Klageverfahren erfolgen kann. Als
erstes hat nun das

LSG NRW am 11.10.2013 in einem Urteil entschieden, dass der Ausschluss von
EU-Bürgern

für Sozialleistungen rechtswidrig ist. Daneben sind Revisionen beim BSG
anhängig, um eine

grundsätzliche Klärungen zu dieser Frage herbeizuführen.

Da Klageverfahren bei Sozialgerichten wegen Überlastung der Gerichte oft
Jahre dauern, sind

die Betroffenen auf Eilverfahren bei den Sozialgerichten angewiesen.
Angesichts der sehr

umstrittenen Rechtslage, der überwiegenden Ansicht, dass ein
Leistungsausschluss für EUBürger

europarechtswidrig ist und dass das BVerfG klargestellt hat, dass der
Anspruch auf eine

Sicherung des Existenzminimums ein Menschenrecht ist, führen die
Sozialgerichte im

Eilverfahren eine sog. Folgenabwägung durch. Dabei wird das Interesse am
Überleben der

Betroffenen gegen das Interesse des Staates auf Ausschluss dieser
Betroffenen von

Sozialleistungen abgewogen. Diese Abwägung führt dann dazu, dass Leistungen
vorläufig,

zunächst als Darlehen, bewilligt werden.

Der 29. Senat des LSG Berlin-Brandenburg weicht seit längerem stark von der
allgemeinen

Praxis ab. So verweigert er bereits eine Folgenabwägung und stellt sich auf
den Standpunkt,

der Ausschluss von EU-Bürgern von „Hartz IV“ Leistungen sei nicht zu
beanstanden und die

Betroffenen könnten ja ihre Hilfsbedürftigkeit durch Ausreise in ihr
Heimatland beenden. „Eine

solche ‚Geht doch nach Hause!‘ Argumentation ist eines unabhängigen Gerichts
unwürdig“,

sagt Rechtsanwalt Michael Wittich, der gegen eine Entscheidung des 29.
Senats nun

Verfassungsbeschwerde erhoben hat. In diesem Fall wurde einer Spanierin, die
seit 2010 in

Berlin lebt, die Bewilligung von „Hartz IV“ verwehrt. „Wenn ein
Landessozialgericht sich weigert,

das Kernstück des Eilrechtsschutzes – nämlich die Folgenabwägung –
anzuwenden, dann ist

der verfassungsmäßig gebotene effektive Rechtsschutz nicht mehr gewahrt.“,
sagt

Rechtsanwalt Wittich weiter. In Berlin-Brandenburg gleicht der Rechtsschutz
in diesen

Angelegenheiten einer Lotterie. Die verschiedenen Senate beim
Landessozialgericht vertreten

verschiedene Ansichten, so dass der Erfolg eines Rechtsmittels in erster
Linie davon abhängt,

bei welchem Senat die Betroffenen landen. Der Republikanische Anwaltsverein
(RAV) und die

Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) verurteilt diese
Praxis, die

Rechtsunsicherheit schafft und die EU-Bürgerschaft entwertet. Insbesondere
die extrem

restriktive Rechtsprechung des 29. Senats des LSG Berlin-Brandenburg sei
nicht hinnehmbar.

Weitere Informationen:

Zum Urteil des LSG NRW vom 11.10.2013:

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/11_10_2013/index
.php

anhängige Revisionen beim BSG:

14. Senat - B 14 AS 16/13 R – zur grundsätzlichen Frage der Rechtswidrigkeit
des

Leistungsausschlusses für EU-Bürger (hier: Litauische Staatsangehörige)

4 Senat - B 4 AS 9/13 R – zur Frage der Anwendbarkeit des Europäischen
Fürsorgeabkommens

Für Nachfragen:

RA Michael Wittich: (0) 30 547 13 999, e-mail: wittich at kanzlei-berlin.net

VDJ (RA Volker Gerloff): (0)30 44 67 92-42, e-mail:
gerloff at aufenthaltundsoziales.de

RAV: (0) 30 41 72 35 55, e-mail: kontakt at rav.de

 

 

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