[imc-presse] Pressemitteilung Verfahren vor dem OLG Düsseldorf/Aussenwirtschaftsgesetz/Feindstrafrecht

Rechtsanwältinnen Eder-Pues oeffentlichkeit at rainnen-eder-pues.org
Sun Dec 6 08:48:25 CET 2009


Pressemitteilung

Rechtsanwältin									   Rechtsanwältin
Britta Eder									         Anni Pues
Bartelsstr. 9									         Hausdorffstr.9
20357 Hamburg								         53129 Bonn

					
Anklage auf Grundlage des Außenwirtschaftgesetzes (AWG) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf würde einen weiteren Schritt zum Feindstrafrecht bedeuten – Verteidigung beantragt die Nichtzulassung der Anklage


Voraussichtlich im März nächsten Jahres soll gegen den seit über einem Jahr in Untersuchungshaft befindlichen Cengiz O. und mindestens eine weitere Person vor dem OLG Düsseldorf ein Prozess beginnen. Den Beschuldigten werden Verstöße gegen § 34 AWG in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer auf der EU-Terrorliste gelisteten Organisation vorgeworfen. Konkrete Vorwürfe betreffen allerdings fast ausschließlich die Arbeit in legalen Kulturvereinen, Solidaritätsarbeit zur menschenrechtswidrigen Situation in türkischen Gefängnissen und finanzielle Unterstützung politischer Gefangener. Auf dieser dürftigen Grundlage wird unserem Mandanten zudem die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §129 b Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen.  Aus diesen und weiteren Gründen hat die Verteidigung von Cengiz O. am Freitag, den 4. Dezember, die Nichtzulassung der Anklage beantragt. 

Im vorliegenden Verfahren vor dem OLG Düsseldorf stellt die Bundesanwaltschaft (BAW) vermeintliche Verstöße gegen § 34 AWG in Verbindung mit der EU-Terrorliste in den Vordergrund der Anklage. „Mit einem derartigen Anklagekonstrukt obliegt es nicht mehr dem nationalen Strafgericht zu beurteilen und zu überprüfen, ob es sich bei einer Organisation tatsächlich um eine terroristische Vereinigung  handelt. Diese Entscheidung wird vielmehr durch die grund- und menschenrechtlich höchst fragwürdige Aufnahme der Organisation auf die EU-Terrorliste vorweggenommen und somit einer effektiven, einem Strafverfahren angemessenen, gerichtlichen Kontrolle entzogen“, kommentiert Rechtsanwältin Anni Pues. 

„Wir befürchten, dass hier ein neues Mittel der Kriminalisierung unliebsamer politisch tätiger Menschen erprobt werden soll, dass kaum mehr einer juristischen Kontrolle unterliegt.“, fügt Rechtsanwältin Britta Eder hinzu. 

Die BAW hat zudem beim zuständigen Gericht, dem OLG Düsseldorf erwirkt, hinsichtlich bestimmter Rechtsfragen, zu erwägen eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zu veranlassen. Ein solches Vorgehen ist in einem Strafverfahren, in dessen Verlauf sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, sehr ungewöhnlich und Neuland in der Strafjustiz an sich. Bezüglich der zu klärenden Punkte wollte das Gericht sich bisher nicht genau äußern. Absehbar ist jedoch der Versuch der Klärung, inwieweit sich auch Mitglieder einer auf der EU-Terrorliste befindlichen Organisation strafbar machen können, wenn sie mit dazu beitragen, dass dieser Organisation finanzielle Vorteile zukommen. Auch die Rechtmäßigkeit der Listung der DHKP-C auf der EU-Terrorliste könnte Gegenstand einer Prüfung durch den EuGH sein. 

Derzeit hat das Oberlandesgericht dementsprechend über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung, sowie die Frage der Vorabvorlage an den EuGH zu entscheiden. Die Anregung der BAW ist aus Sicht der Verteidigung unter folgenden Gesichtspunkten problematisch und verfassungsrechtlich bedenklich:

1.	Ein Vorabverfahren vor dem EuGH ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. In Haftsachen gilt das Gebot, diese besonders beschleunigt zu bearbeiten. Eine Verzögerung der Hauptverhandlung durch ein Verfahren in Luxemburg ist, vor dem Hintergrund der seit mehr als einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unseres Mandanten, nicht zu rechtfertigen.

2.	Die Anklage basierend auf der Vorschrift des §34 AWG in Verbindung mit der EU    Terrorliste ist insgesamt rechtswidrig, da diese Normen zu unbestimmt sind. Dass die Strafbarkeit einer Person von in regelmäßigen Abständen wechselnden EU-Ministerratsbeschlüssen abhängen soll, genügt dem Verfassungsgrundsatz des Art. 103 II Grundgesetz nicht. Strafgesetze müssen danach hinreichend bestimmt sein.  Jeder Bürger soll klar erkennen können wann eine Strafbarkeit vorliegt.

3.	Die BAW versucht zu einem viel zu frühen Zeitpunkt eine Klärung und Verhandlung zentraler Fragen auf die europäische Ebene zu verlagern ohne die mögliche Unschuld der Beschuldigten in Betracht zu ziehen.

4.	Die Anklage gegen unseren Mandanten entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen: Zahlreiche Tatvorwürfe betreffen vermeintliche Spendensammlungen in unbekannter Höhe an unbekannten Orten in Deutschland oder dem europäischen Ausland. Eine angemessene Verteidigung hiergegen ist nicht möglich. 

5.	Sollte es überhaupt zu einem Verfahren vor dem EuGH kommen, müsste der Gerichtshof die EU-Terrorliste erneut auf den Prüfstand stellen. Hierbei müsste der EuGH, abweichend von bisherigen Entscheidungen zu Terrorlisten, nicht nach Maßstäben einer verwaltungsrechtlich definierten Gefahrenabwehr, sondern nach den weitaus engeren Grenzen des Strafrechts, urteilen. Ansonsten würde u.a. die Unschuldsvermutung ausgehebelt.

Die Verteidigung hat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Antrag gestellt, den Haftbefehl aufgrund der lang andauernden Untersuchungshaft aufzuheben und den Mandaten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Für Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne unser Öffentlichkeitsreferent Martin Dolzer unter der Tel.Nr.: 0049-176 207 05 646 zur Verfügung


Um Kritikpunkte der Verteidigung, an dem von der BAW angestrebten Vorgehen sowie die erhebliche rechtliche Dimension des gesamten Prozesses erschließbar zu machen, skizzieren wir anbei: 

Rechtliche Hintergründe 

Zum §34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG): 

Das AWG regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Das AWG löste 1961 die seit 1949 bestehenden alliierten Devisengesetze ab. Mit dem AWG gibt der Gesetzgeber hauptsächlich einen Rahmen für die Ausgestaltung des Warenverkehrs mit dem Ausland vor.

Der in diesem Fall relevante §34 Abs. 4 des AWG besagt kurz zusammengefasst, dass diejenigen, die gegen eine wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme der EU oder der Vereinten Nationen gegenüber bestimmten Organisationen, Personen oder Ländern verstoßen, mit Strafen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Haft , in vielen Fällen, wie auch in diesem Fall, sogar mit 2 – 15 Jahren Haft bestraft werden. Sanktionsmaßnahmen im Sinne des § 34 AWG sind z.B.  die EU Terrorliste  sowie Handelsembargos gegen einzelne Länder etc. 

Der § 34 AWG stellt eine sogenannte Blankettnorm dar. Das heißt, das Gesetz beschreibt nicht selbst, welche konkreten Handlungen strafbar sind, sondern überlässt diese Bestimmung den Europäischen oder internationalen Rechtsakten, auf die in lediglich abstrakter Form verwiesen wird. 

Auf die Terrorliste bezogen bedeutet dies, dass nicht etwa durch den deutschen Gesetzgeber entschieden wird, mit welchen Personen oder Organisationen in welcher Art und Weise keinerlei finanzielle Kontakte gepflegt werden dürfen, sondern durch den EU Ministerrat. Bei der EU-Terrorliste handelt es sich um eine Maßnahme der verwaltungsrechtlich definierten Gefahrenabwehr, die im Gegensatz zu einer Strafrechtsnorm  den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht kennt. 
Wenn das von der Bundesanwaltschaft angestrebte Vorgehen in diesem Prozess in einer Art Präzedenzurteil bestätigt würde, besteht die Gefahr, dass damit jegliche unerwünschte politische Arbeit oder finanzielle Interaktion ohne angemessene juristische und demokratische Kontrolle kriminalisiert werden könnte. 

Zur EU-Terrorliste 

Die EU-Terrorliste wird in nicht öffentlicher Tagung vom Ministerrat der EU im Konsensverfahren bestimmt und immer wieder aktualisiert. Auf ihr sind im Laufe der Jahre zwischen 35 und 46 Einzelpersonen, sowie zwischen 30 und 50 Organisationen aufgelistet worden. Oft beruhen die Indizien und Verdachtsmomente, die zu Einträgen führen auf weder juristisch noch demokratisch kontrollierbaren Geheimdienstinformationen aus einzelnen Mitgliedsstaaten, Beitrittskandidaten oder anderen Staaten. 

Eine verbindliche rechtliche Prüfung der Vorwürfe erfolgt nicht. Auch Abwägungen im Sinne des Völkerrechts, bezüglich menschenrechtlicher Aspekte oder etwaig legitimer Selbstverteidigung von Befreiungsbewegungen gegen Staatsterrorismus, sind in dem Verfahren der Erstellung der Liste nicht vorgesehen. (zu dieser Problematik siehe die Ausführungen zu 129 b.) So kritisiert z.B. die EU-Kommission selbst, dass in der Türkei die Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch Folter, sowie Verstöße gegen das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit und das Versammlungs- und Vereinigungsrecht in den letzten drei Jahren erheblich zunehmen. 

Kein Deutsches Gericht kann gegen eine Listung vorgehen. Nach dem 11. September erließ die EU mit der Terrorliste eine Verordnung, durch die untersagt wird Terrorverdächtigen und deren Organisationen Gelder oder sonstige Finanzmittel zur Verfügung zu stellen oder mit ihnen sonstige Geschäftskontakte zu unterhalten. Die EU-Staaten, deren öffentliche und private Institutionen, sämtliche Banken, potentielle Geschäftspartner und Arbeitgeber, sowie letztendlich sämtliche EU Bürger, sind unter Sanktionsandrohung rechtlich verpflichtet diese Sanktionen durchzusetzen. 

Das führt u.a. dazu, dass Industrie- und Handelskammern Unternehmen eine Teure Software empfehlen, die jeden Geldverkehr mit etwaig Gelisteten verhindern soll. Den Gelisteten selbst wird jegliche Existenzgrundlage entzogen. Rechtsmittel sind weitgehend ausgeschlossen. Ein Auftauchen auf der EU Terrorliste zieht Sanktionen und Konsequenzen nach sich, die zwangsläufig zu Menschenrechtsverstößen führen müssen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, ist das höchste Europäische Gericht, dessen Entscheidungen sowohl nationale Gerichte wie auch Regierungen binden. In mehreren Urteilen kritisierte der Gerichtshof, dass das Verfahren der Erstellung der Terrorliste weder demokratisch, noch rechtlich legitimiert oder kontrolliert ist. Es habe sogar Anzeichen von Machtmissbrauch im Zusammenhang mit der Liste gegeben. 

So wurde die Listung klagender Organisationen und Einzelpersonen, allein aufgrund dieser Tatsachen für rechtswidrig erklärt. Der Ministerrat hat daraus allerdings bisher kaum Konsequenzen gezogen. Die Liste wird weiter geführt und aktualisiert. Lediglich die Iranischen Volksmudschaheddin wurden gestrichen, während die ebenfalls mit einer Klage erfolgreiche PKK/Kongra Gel und Einzelpersonen weiter gelistet bleiben. 

Der Sonderermittler des Europarats, Dick Marty, bezeichnet das Vorgehen der EU, in Bezug auf die Terrorliste, als ungerecht und pervers. So würden Menschen im Sinne des Feindstrafrechts mit einer zivilen Todesstrafe belegt, da sie in keiner Weise mehr handlungsfähig wären. Selbst Serienkiller hätten mehr Rechte als die dort gelisteten. 

Marty beschrieb in einer Stellungnahme 2007, was die Aufnahme in die Terrorliste konkret bedeutet: Die Betroffenen wurden nicht verständigt sondern erfuhren davon, wenn sie über ihr Bankkonto verfügen wollten oder eine Grenze überschritten. Es gab keine Anklage, keine offizielle Benachrichtigung, kein rechtliches Gehör, keine zeitliche Begrenzung und keine Rechtsmittel, gegen diese Maßname. Wer einmal auf der Liste steht, hat kaum mehr eine Chance auf ein normales Leben. Er ist Quasi vogelfrei, wird politisch geächtet, wirtschaftlich ruiniert und sozial isoliert. Dazu kommen Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen, nicht nur gegen die gelisteten Personen sondern auch gegen deren gesamtes Umfeld. Das kann auch Personen betreffen, die ohne ihr eigenes Wissen in geschäftlichen oder privaten Kontakt mit gelisteten Personen oder Organisationen geraten. 

Bezüglich der EU-Terrorliste wird die Initiative der Rechtslegung der Exekutive (dem Ministerrat) überlassen, die normaler Weise der Legislative obliegen müsste. Die Judikative hat letztendlich, wie beschrieben, kaum effektive Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten. Die Gewaltenteilung wird erheblich in Frage gestellt. 


Zum § 129 b StGB

2003 wurde der Straftatbestand § 129b eingeführt, mit dem Menschen bestraft werden können, die sich im Inland keiner Straftat schuldig gemacht haben, jedoch für mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland gehalten werden. Dieser Paragraph ist sehr weit gefasst und bedeutet in Zusammenhang mit der EU-Terrorliste ein unkontrollierbares und beliebig nutzbares Deutungspotential. Handelt es sich um eine Gruppe außerhalb Europas, so setzt die Strafverfolgung eine Ermächtigung durch das Bundesjustizministerium voraus. Das war derzeit ein Novum der deutschen Rechtsgeschichte. Hier bekam das Justizministerium erstmals richterliche Kompetenzen über politische Bewegungen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

Strafverfolgungsorgane und das Ministerium müssen demnach entscheiden, ob eine ausländische Vereinigung terroristisch ist - oder ob sie legitimen Widerstand gegen eine Diktatur leistet oder als eine Befreiungsbewegung gelten darf. Dies ist oft von politischen Standpunkten und Interessenslagen abhängig und bei der derzeit sehr vagen und weiten Terrordefinition - selbst Aktionen zivilen Ungehorsams können als Terror gedeutet werden - verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. 
Deutlich wird das am Beispiel des African National Congress (ANC), der zu Zeiten des südafrikanischen Apartheidsystems als terroristische Organisation eingestuft wurde, später den Status einer legitimen Befreiungsbewegung zugesprochen bekam und heute die Regierung Südafrikas stellt und als solche international anerkannt ist. Ähnliche Zuschreibungswandel gab es bezüglich der Nordirakischen kurdischen Parteien Patriotische Union Kurdistans PUK und Demokratische Partei Kurdistans (KDP), die vormals als terroristische Vereinigungen eingestuft wurden und jetzt die Regierung der kurdischen Region Irak stellen und an der Irakischen Regierung beteiligt sind, sowie einer Vielzahl weiterer Fälle von Umdeutungen.
 
Auch die § 129, 129a StGB, denen der §129 b 2003 zugefügt wurde, werden oft als Gesinnungs- und Ermittlungsparagraphen kritisiert, da sie sehr weit gefasst sind. In den allermeisten Verfahren legalisieren sie - ohne eine angemessene Rechtfertigung -  eine staatliche Überwachung im Umfeld der fast beliebig auswählbaren Betroffenen, ohne dass diese sich (schon Mangels Kenntnis des Verfahrens) rechtlich dagegen wehren könnten. Bereits durch einen Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129, 129 a und 129 b StGB werden die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren stark ausgeweitet. In den neunziger Jahren resultierte daraus, dass nur 3% der eröffneten Ermittlungsverfahren zu einem Urteil führten.

„Die drei Komponenten § AWG 34, EU-Terrorliste und §129 b als Anklage oder Urteilsgrundlage sind verfassungs- und menschenrechtlich hoch fragwürdig. Eine effektive und einem fairen Verfahren angemessene Verteidigung ist bei der Unbestimmtheit der  einzelnen Rechtsnormen schon nahezu unmöglich. Das gilt umso mehr wenn diese auch noch mit einander verknüpft werden“, bewerten die Rechtsanwältinnen Anni Pues und Britta Eder die rechtlichen Hintergründe des angestrebten Verfahrens gegen Cengiz O. vor dem OLG Düsseldorf, das auch weit über das Verfahren selbst hinaus Auswirkungen entfalten könnte.

Für Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne unser Öffentlichkeitsreferent Martin Dolzer unter der Tel.Nr.: 0049-176 207 05 646 zur Verfügung
											

-------------- next part --------------
A non-text attachment was scrubbed...
Name: pm.pdf
Type: application/pdf
Size: 156528 bytes
Desc: not available
Url : /pipermail/imc-presse/attachments/20091206/7bfd002a/attachment-0001.pdf 


More information about the imc-presse mailing list